Ewald Dötsch, Helmut Krämer
Tz. 50
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Unter Beibehaltung der Grundsatzregelung in Abs 2 hat der Gesetzgeber des StVergAbG einen neuen Abs 2a in den § 37 KStG eingefügt, der den Charakter einer Ausnahmeregelung zu Abs 2 hat und der folglich dem Abs 2 vorgeht.
Während § 37 Abs 2a KStG ein sog Moratorium enthält, mit dem die KSt-Minderung drei Jahre lang ausgesetzt wird und er für spätere oGA eine weitere "Deckelung" regelt, sind die in Abs 2 enthaltenen Jahreszahlen durch das StVergAbG jeweils um den Wert 3 erhöht worden, dh die vorher 15-jährige Übergangszeit für den Systemwechsel vom früheren kstlichen Anrechnungsverfahren zum heutigen Halbeinkünfteverfahren ist auf 18 Jahre verlängert worden. Eine parallele Regelung dazu findet sich in § 38 KStG für die KSt-Erhöhung. Diese Verlängerung der Übergangszeit um drei Jahre ist allerdings infolge der durch das SEStEG erfolgten Umstellung von der bisherigen ausschüttungsabhängigen KSt-Minderung auf eine ratierliche Auszahlung des restlichen zum 31.12.2006 vorhandenen KSt-Guthabens (dazu s Tz 108 ff) im Nachhinein bedeutungslos geworden.
Tz. 51
Stand: EL 62 – ET: 02/2008
Nach § 37 Abs 2a Nr 1 KStG wird eine KSt-Minderung für oGA, die nach dem 11.04.2003 (Tag der Zustimmung des BT zum StVergAbG) und vor dem 01.01.2006 erfolgen, nicht gewährt, es sei denn, die Ausschüttung wurde vor dem 21.11.2002 (Kabinettsbeschl) beschlossen (s § 34 Abs 13c KStG). Für nach dem 31.12.2005 bis zum Ende der Übergangszeit erfolgende oGA streckt § 37 Abs 2a Nr 2 KStG die KSt-Minderung (dazu s Tz 55 ff). Wegen der Umstellung auf die ratierliche Auszahlung des KSt-Guthabens hat das nur noch für in 2006 erfolgte oGA Bedeutung.
Kraft ausdrücklicher Regelung in § 40 Abs 3 S 2 KStG, in § 40 Abs 4 S 7 KStG und in § 10 S 2 UmwStG idF vor dem SEStEG ist das sog Moratori...