Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 7.1 Allgemeines

Ewald Dötsch, Helmut Krämer
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Tz. 108

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Nach § 37 Abs 5 KStG hat die Kö, gegenüber der die Schlussermittlung des KSt-Guthabens ergangen ist oder deren Rechtsnachfolger innerhalb eines Auszahlungszeitraums von 2008 bis 2017 einen unverzinslichen Anspruch auf Auszahlung des zuletzt festgestellten KSt-Guthabens in zehn gleichen Jahresbeträgen (ebenso hierzu s Tz 116). Der Auszahlungsanspruch entsteht im Regelfall kraft Gesetzes mit Ablauf des 31.12.2006. Er wird für den gesamten Auszahlungszeitraum festgesetzt.

 

Tz. 109

Stand: EL 65 – ET: 03/2009

Der jährliche Auszahlungsbetrag wird in dem jährlichen KSt-Bescheid nicht ausgewiesen, denn die Auszahlung ist ein rein kassentechnischer Vorgang (ebenso hierzu s Tz 115).

Der Anspruch kann (insgesamt oder in Teilen) durch Einzelrechtsnachfolge, zB durch Abtretung nach § 46 AO, auf einen anderen übertragen werden (s Tz 118). Wegen der in § 37 Abs 5 S 9 KStG enthaltenen Ausnahmeregelung zu § 46 Abs 4 AO (eingefügt durch das JStG 2008) ist auch die Abtretung des Auszahlungsanspruchs an Banken möglich (dazu auch s Vfg der OFD Hannover v 12.12.2007, DStR 2008, 302). Dies hat insbes für Liquidationsfälle Bedeutung, denn der Anspruch könnte nicht mehr realisiert werden, würde er nicht vor der Löschung der Kap-Ges rechtswirksam abgetreten (ebenso hierzu s Tz 108). Er kann auch durch Gesamtrechtsnachfolge, zB iR einer Verschmelzung oder Spaltung, auf einen anderen übergehen; das gilt auch für die Umwandlung einer Kö auf eine Pers-Ges.

Der Anspruch kann auch nach der Sitzverlegung ins Ausl bzw nach Hinausverschmelzung weiterhin geltend gemacht werden.

 

Tz. 109a

Stand: EL 88 – ET: 12/2016

Hinsichtlich der Behandlung des KSt-Guthabens im Insolvenzverfahren ist nach urspr Verw-Auff (s Vfg der OFD Münster v 20.04.2007, DB 2007, 1001, und s Vfg der OFD Koblenz v 07.12.2007, DStR 2008, 354; glA s Kiontke, NWB 2008, F 4, 5403, 5406) wie folgt zu differenzieren:

a) Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum 31.12.2006: Eine Aufrechnung des Anspruchs auf Auszahlung des KSt-Guthabens mit Insolvenzforderungen ist ausgeschlossen, weil der Auszahlungsanspruch gem § 37 Abs 5 KStG erst mit Ablauf des 31.12.2006 entsteht. Folglich steht das KSt-Guthaben der Insolvenzmasse nach § 35 InsO zu.
b) Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach dem 31.12.2006: Der Anspruch auf Auszahlung des KSt-Guthabens ist vor Insolvenzeröffnung begründet worden und steht daher zur Aufrechnung mit vorhandenen Insolvenzforderungen des FA zur Verfügung.

Dieser Auff der Fin-Verw traten zwei FG entgegen. Das Thüringer FG (s Urt des Thüringer FG v 18.02.2010, EFG 2010, 750; Rev-Az: I R 20/10) sowie das Nds FG (s Urt des Nds FG v 20.05.2010, EFG 2010, 1390; Rev-Az I R 38/10) schlossen sich der im Schrifttum vertretenen Auff von Sterzinger (BB 2008, 1480 und GmbH-StB 2008, 247), Ladiges (DStR 2008, 2041) und Fett (DStZ 2008, 768) an, wonach es für die Frage der Aufrechnung im Insolvenzverfahren nicht auf die stliche Entstehung des KSt-Guthabens ankommt, sondern allein auf dessen insolvenzrechtliche Begründung. Danach war der dem KSt-Guthaben zugrunde liegende Sachverhalt zivilrechtlich in dem Zeitpunkt des Wechsels vom Anrechnungs- zum Halbeink-Verfahren abgeschlossen, dh das FA kann bereits Insolvenzforderungen aus einem nach dem 31.12.2001 eröffneten Insolvenzverfahren gegen das KSt-Guthaben aufrechnen.

Inzwischen hat der BFH (s Urt des BFH v 23.02.2011, I R 20/10, BStBl II 2011, 822, und I R 38/10, HFR 2011, 1078) diese Rechtsfrage geklärt, und zwar gegen die anders lautende FG-Rspr. Danach steht einer Aufrechnung des FA gegen den Anspruch auf Auszahlung des KSt-Guthabens während eines vor dem 31.12.2006 eröffneten Insolvenzverfahrens das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs 1 Nr 1 InsO entgegen. Dazu auch s Hubertus/Fürwentsches (DStR 2010, 2382) und s Gundlach/Rautmann (DStR 2011, 1404). Nach der Rspr (s Urt des FG Berlin-Brdbg v 02.12.2014, Az: 6 K 6119/12) endet mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens grds die Wirkung des § 96 Abs 1 Nr 1 InsO; der nicht befriedigte Insolvenzgläubiger (hier: FA) könne somit nach Beendigung des Insolvenzverfahrens (gegen hiernach fällig werdende Raten des KSt-Guthabens) wieder aufrechnen. Habe jedoch der Insolvenzverwalter während des Insolvenzverfahrens eine Forderung des Insolvenzschuldners (hier: Forderung auf Auszahlung des KSt-Guthabens) durch Abtretung verwertet (hierzu s Tz 118), so wirke § 96 Abs 1 Nr 1 InsO ausnahmsweise zugunsten des Zessionars weiter, und die Aufrechnung sei ausgeschlossen (Az der gegen dieses Urt eingelegten Rev: VII R 1/15).

Im Falle eines nach dem 31.12.2006 eröffneten Insolvenzverfahrens steht der Anspruch auf Auszahlung des KSt-Guthabens dagegen zur Aufrechnung mit vorhandenen St-Forderungen des FA zur Verfügung. Zur Frage, ob das FA die (durch eine ges Neuregelung geschaffene) Möglichkeit der Aufrechnung durch eine (die Aufrechnung ausschließende) "anfechtbare Rechtshandlung" iSd § 96 Abs 1 Nr 3 InsO erlangt hat, s Urt des FG München v 30.09.2014 (Az: 6 K 2816/12; Az der gege...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 14b Verspätungszuschlag
    262
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 109 Verlängerung von Fristen / 5.1 Allgemeines
    170
  • Grunderwerbsteuer bei Veränderungen im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (§ 1 Abs. 2a GrEStG) (ErbStB 2022, Heft 8, S. 247)
    129
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / VI. Umrechnungsfaktoren zur Ermittlung der Brutto-Grundfläche bei Geschäftsgrundstücken und gemischt genutzten Grundstücken
    125
  • Bedarfsbewertung: Erklärung zur Feststellung des Bedarfs ... / 1 Erläuterungen zum Formular
    119
  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ... / 5.1 Landwirtschaftliche Nutzung – § 237 Abs. 2 BewG
    113
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 28 Allgemeines / 3.5 Verlegung einer Betriebsstätte von einer in eine andere Gemeinde (§ 28 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 GewStG)
    111
  • Weilbach, GrEStG § 1 Erwerbsvorgänge / 3 Tauschvertrag (Abs. 5)
    111
  • Kapitalgesellschaft: Liquidation / 3.3.4 Auswirkungen der Auskehrung des Vermögens
    109
  • Änderungsvorschriften / 5 Gegenrechnung materieller Fehler
    105
  • Praxisveräußerung, Praxisaufgabe und Praxisübertragung: ... / 2.1 Tod eines Freiberuflers
    105
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 29 Zerlegungsmaßstab / 3.2 Zerlegung nach Arbeitslöhnen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG)
    95
  • Erbschaftsteuererklärung: Anlage Erwerber vom 1.1.2009 b ... / 1.6 Erwerb durch Erbanfall (Zeilen 22 bis 31)
    93
  • Frotscher/Drüen, GewStG § 7 Gewerbeertrag / 4.2 Veräußerungs- und Aufgabegewinne bei Einzelunternehmen
    93
  • Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung (§ 8 EStDV) (estb 2022, Heft 12, S. 467)
    93
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 173 Aufhebung oder Änderung von ... / 3.2.2 Maßstab des groben Verschuldens
    92
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 22 Besteuerung des Anteilseigners
    85
  • Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG § 13b Begünstigtes Vermögen
    73
  • Pflegekosten / 1.3 Unterbringung in einem Heim
    71
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorbemerkungen zu §§ 172–177 / 3.1 Formelle Bestandskraft als Unanfechtbarkeit
    71
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Erfolgreich umsetzen: Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Neue Arbeitswelt in der Steuerberatung
Bild: Haufe Shop

Das Buch ist ein Wegweiser für alle, die ihre Kanzlei in eine moderne und zukunftsorientierte Arbeitsumgebung transformieren wollen. Es bietet Strategien und praktische Ratschläge, um die Vorteile von New Work voll auszuschöpfen und sich erfolgreich den neuen Herausforderungen zu stellen.


Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.11 Körperschaftsteuer-Auszahlungsanspruch/-Erhöhung
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 7.11 Körperschaftsteuer-Auszahlungsanspruch/-Erhöhung

  Tz. 147 Stand: EL 118 – ET: 05/2025 Das beim Wechsel vom früheren Anrechnungs- zum heutigen Halb- bzw Teil-Eink-Verfahren für eine 18-jährige Übergangszeit eingeführte System der ausschüttungsabhängigen KSt-Minderung bei ordnungsmäßigen GA ist durch das ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Bild: Adobe
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Steuern Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Onlinetraining
Smartsteuer
Schäffer-Poeschel
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software
Komplettlösungen Steuern
Kanzleimanagement Lösungen
Steuern im Unternehmen
Lösungen für die Steuererklärung
Steuer-Kommentare
Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren