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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.7.3 Dem Gesellschafterwechsel gleichzusetzende Tatbestände

Ewald Dötsch
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Tz. 132

Stand: EL 76 – ET: 12/2012

Nach dem Schr des BMF v 16.04.1999 (BStBl I 1999, 455 Rn 26 und 27), dessen Text gleichlautend bereits im Schr des BMF v 11.06.1990 (BStBl I 1990, 252) enthalten war, sind einem Gesellschafterwechsel durch Übertragung von mehr als 50 % der Anteile zB gleichzusetzen:

• eine Kap-Erhöhung, bei der die neu eintretenden Gesellschafter die Einlage ganz oder tw leisten und nach der Kap-Erhöhung zu mehr als 50 % beteiligt sind. Quotenerhaltende Kap-Erhöhungen unter Beteiligung der Altgesellschafter führen nicht zu einem AE-Wechsel und sind daher stlich unbeachtlich. Lang (E & Y, § 8 KStG Rn 1289) bejaht einen AE-Wechsel iSd § 8 Abs 4 KStG nur für den Fall, dass bisherige Anteile an der Verlust-Kap-Ges übertragen werden, also nicht im Fall der Ausgabe neuer Anteile unter Ausschluss des Bezugsrechts der Altgesellschafter. UE ist diese Sichtweise zu eng. Wenn im Vergleich der Beteiligungssituation vor und nach der Kap-Erhöhung an der Verlust-Kap-Ges zu mehr als 50 % vorher nicht beteiligte AE beteiligt sind, liegt uE ein AE-Wechsel vor, der zumindest über § 8 Abs 4 S 1 KStG als stschädlich zu beurteilen ist (s a Urt des BFH v 27.08.2008, HFR 2009, 269). Dazu im Einzelnen s Engers (BB 2006, 743), der zutr darauf hinweist, dass bei Kap-Erhöhungen nicht auf die Zahl der neuen Anteile abzustellen ist, sondern dass es nur darauf ankommt, inwieweit sich durch eine Kap-Erhöhung eine Verschiebung des Gesellschafterbestands an der Verlust-Kap-Ges ergibt. Wie bereits erwähnt, werden dabei für die Anwendung des § 8 Abs 4 S 2 KStG Mehrfachverschiebungen nur einmal gerechnet. Veränderungen dafür die Anwendung des § 8 Abs 4 S 2 KStG maßgeblichen Beteiligungsquote können sich auch in Folge einer Kap-Herabsetzung (wegen der Veränderung des Nenn-Kap als Bezugsgröße) s...

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