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Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 (Verlustabzug im Falle des Mantelkaufs)

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BMF, Schreiben v. 11.6.1990, IV B 7 - S 2745 - 7/90, BStBl I 1990 S. 252

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Frage der Anwendung des § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1990 (Verlustabzug im Falle des Mantelkaufs) wie folgt Stellung genommen:

 

1 Hauptanwendungsfall

Für den Verlustabzug nach § 10 d EStG ist bei einer Körperschaft Voraussetzung, daß sie nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat. Der Verlustabzug ist daher bei einer Kapitalgesellschaft insbesondere zu versagen, wenn folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt sind:

  1. a) Die Kapitalgesellschaft hat ihren Geschäftsbetrieb eingestellt,
  2. b) es sind mehr als 3/4 ihrer Anteile übertragen worden,
  3. c) es ist überwiegend neues Betriebsvermögen zugeführt worden und
  4. d) die Kapitalgesellschaft hat ihren Geschäftsbetrieb wieder aufgenommen.
 

1.1 Einstellung des Geschäftsbetriebs

Die Kapitalgesellschaft hat ihren Geschäftsbetrieb eingestellt, wenn sie im wirtschaftlichen Ergebnis aufgehört hat, werbend tätig zu sein. Die bloße Abwicklung noch ausstehender Forderungen und Verbindlichkeiten, etwa im Falle der Liquidation des Betriebes, steht in der Regel nicht der Annahme einer Einstellung des Geschäftsbetriebs entgegen. Nicht erforderlich ist, daß über den Betrieb ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden oder eine Liquidation erfolgt ist. Der Geschäftsbetrieb ist dagegen nicht eingestellt, wenn die Gesellschaft lediglich auf einem anderen Gebiet tätig wird oder ihren Geschäftsbetrieb im ganzen verpachtet.

 

1.2 Übertragung von mehr als 75 v. H. der Anteile

Für das Merkmal der Anteilsübertragung ist es unerheblich, ob die Übertragung entgeltlich oder unentgeltlich vorge...

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