Tz. 161
Stand: EL 122 – ET: 03/2026
Beim übertragenden Rechtsträger ist zu differenzieren. Keinen weiteren pers Eingangsvoraussetzungen mit der Folge, dass jeder für die jeweilige Umw-Art zugelassene Rechtsträger aus einem EU-, EWR- oder Drittstaat als Überträgerin in Frage kommt, unterliegen:
- die Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder MU-Anteils in eine Pers-Ges unter den weiteren Voraussetzungen des § 24 UmwStG (§ 1 Abs 4 S 2 UmwStG) – Fallgr 1;
- der Anteilstausch; dies ergibt sich aus der Einleitung zu § 1 Abs 4 S 1 Nr 2 UmwStG, in der nur von Umw-Vorgängen iSd § 1 Abs 3 Nr 1 bis 4 UmwStG die Rede ist – Fallgr 2;
- alle übrigen Fälle einer Umw iSd § 1 Abs 3 Nr 1 bis 4 UmwStG
- wenn das Recht der B-Rep hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschr wird (s § 1 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b UmwStG) – Fallgruppe 3;
- wenn das Recht der BRep hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile ausgeschlossen oder beschr ist, gelangt das UmwStG nur insoweit ("quotal") zur Anwendung, wie am Umw-Vorgang unmittelbar oder mittelbar (über zwischengeschaltete Pers-Ges) europäische Kö, Pers-Vereinigungen, Vermögensmassen oder natürliche Pers als übertragender Rechtsträger beteiligt sind – Fallgr 4.
Indem das Ges auf das Recht der BRep hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile abstellt, knüpft es insoweit an die Rechtslage vor SEStEG in § 20 Abs 3 UmwStG aF an (s Hörtnagl, in S/H, 10. Aufl, § 1 UmwStG Rn 130).
Tz. 161a
Stand: EL 122 – ET: 03/2026
Für die in Tz 161 aufgeführte Fallgr 4 setzt die Anwendbarkeit des UmwStG voraus, dass sowohl der einbringende als auch der übernehmende Rechtsträger im EU-/EWR-Bereich ansässig sind. Einbringende, die in ei...