Joachim Patt, Marcel Oster
Tz. 55
Stand: EL 121 – ET: 01/2026
Die übernehmende Gesellschaft kann von der Bewertungsfreiheit des § 6 Abs 2 EStG für sog geringwertige WG im Fall der Übernahme von selbständig nutzbaren beweglichen WG des AV mit einem (Rest-)Bw zum stlichen Übertragungsstichtag von nicht mehr als 800 EUR (ohne VorSt-Betrag; vor dem 01.01.2018: 150 bzw 410 EUR) keinen Gebrauch machen. Sie hat diese WG nach der vom Einbringenden gewählten AfA-Methode weiter abzuschreiben. Zwar ist dem Grunde nach die Einbringung auch bei Bw-Fortführung zwar ein entgeltlicher Vorgang (s Vor §§ 20–23 UmwStG Tz 52 f), allerdings überlagert die stliche Rechtsnachfolge diesen Charakter der Einbringung für Zwecke des Bil-StR. Folglich wird der Übernehmerin die Anschaffung oder Herstellung dieser WG vom Rechtsvorgänger sowie dessen AK und HK zugerechnet, so dass eine Abschr nach § 6 Abs 2 EStG durch die Übernehmerin infolge des Vermögensübergangs durch Einbringung ausscheidet (ebenso s Ritzer, in R/H/vL, 3. Aufl, § 23 UmwStG Rn 54; s Nitzschke, in B/H, § 23 UmwStG Rn 43; s Widmann, in W/M, § 23 UmwStG Rn 27, 28). Denn diese Bewertungsfreiheit ist nur im Jahr der (bereits erfolgten) Anschaffung oder Herstellung zulässig (s § 6 Abs 2 S 1 EStG).
Bei einer stlich rückwirkenden Einbringung und Anschaffung oder Herstellung von geringwertigen WG (zivilrechtlich) durch den Einbringenden im Rückbezugszeitraum kann die Übernehmerin – genauso wie dies auch beim Einbringenden der Fall gewesen wäre – die Bewertungsfreiheit nach § 6 Abs 2 EStG in Anspruch nehmen (s Ritzer, in R/H/vL, 3. Aufl, § 23 UmwStG Rn 54). Die im Rückwirkungszeitraum angeschafften oder hergestellten WG werden nicht von der stlichen Rechtsnachfolge erfasst, da durch die rückwirkende Vermögenszurechnung (s § 20 UmwStG Tz 319 ff) die Anschaffung/Herstellung...