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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 2.1 Entsprechende Anwendung der §§ 20 bis 23 UmwStG

Joachim Patt, Marcel Oster
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Tz. 26

Stand: EL 120 – ET: 10/2025

Die Vorschriften der §§ 20 bis 23 UmwStG gelten in den Fällen des Formwechsels einer Pers-Ges in eine Kap-Ges oder Gen iSd § 190 UmwG (oder vergleichbarer ausl Vorgänge) entspr (s § 25 S 1 UmwStG). Es stellt sich die Frage, ob durch die Verweisung in § 25 UmwStG die Rechtsfolgen der §§ 20 ff UmwStG sinngem gelten, wenn die Voraussetzungen eines derartigen Formwechsels vorliegen, so dass der Tatbestand des Formwechsels an die Stelle der Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG tritt (dh § 25 S 1 UmwStG als Rechtsfolgenverweis; s Jakobs, in Lademann, § 25 UmwStG Rn 11; s Boorberg/Boorberg, DB 2007, 1777). In diesem Fall wären die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 20 Abs 1, 21 Abs 1 UmwStG nicht zu prüfen. Ist ein (hr-lich wirksamer, s Tz 8–14 Formwechsel von einer Pers-Ges in eine Kap-Ges oder Gen gegeben, würde der Formwechsel als Sacheinlagevorgang eigener Art die Rechtsfolgen der §§ 20 Abs 2 ff, 21 Abs 2 ff, 22–23 UmwStG auslösen.

Nach anderer Auff ist der Verweis in § 25 S 1 UmwStG als Rechtsgrund- oder Tatbestandsverweisung zu verstehen (s Beschl des BFH v 08.06.2011, BFH/NV 2011, 1748; s Urt des BFH v 27.10.2021, BStBl II 2022, 683 unter Rn 20; und hA s Fuhrmann, in W/M, § 25 UmwStG Rn 22; s Schmitt, in S/H, 10. Aufl, § 25 UmwStG Rn 4; s Rabback, in R/H/vL, 3. Aufl, § 25 UmwStG Rn 4; s Bilitewski, in H/M/B, 6. Aufl, § 25 UmwStG Rn 8; s Hildenbrand/Gossert, in F/D, § 25 UmwStG Rn 5; s Nitzschke, in B/H, § 25 UmwStG Rn 26). UE ist der hA zuzustimmen, nach der § 25 UmwStG eine Rechtsgrundverweisung enthält. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie der ges Verweisungstechnik. Die (Bewertungs-)Vorschriften des § 20 Abs 2 bis 9 UmwStG bzw § 21 Abs 2 UmwStG sowie – als Ausfluss des Bewertungswahlrechts der Übernehmerin ...

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