Joachim Patt
, Fabian Bernhagen
Tz. 6
Stand: EL 120 – ET: 10/2025
Der Tatbestand und auch Rechtsfolgen des § 22 Abs 1 bis 3 UmwStG beziehen sich gegenständlich auf die "erhaltenen" bzw die "eingebrachten" Anteile (s Tz 5; Ausnahme bei Energieunternehmen s Tz 3a). Da § 22 UmwStG in das Regelungssystem des Sechsten Teils des UmwStG eingebunden ist, sind mit diesen Anteilen in erster Linie diejenigen Anteile gemeint, die im Zuge der Sacheinlagevorgänge der §§ 20, 21, 25 UmwStG bzw § 1a KStG neu ausgegeben werden bzw die Anteile, die tats Sacheinlagegegenstand sind (s auch die entspr Klammerverweise auf die Sacheinlagevorschriften in § 22 Abs 1 und 2 UmwStG). Diese Anteile werden hier als "originäre Anteile" bezeichnet. Hierdurch soll eine Abgrenzung zu denjenigen Anteilen zum Ausdruck kommen, die einerseits zwar an der Übernehmerin bestehen, aber nicht von § 22 UmwStG erfasst werden (also nicht sperrfristverhaftet sind, s Tz 6a, 6b) und anderseits zu den Anteilen, die durch eine Einbringung mitverstrickt und erst dadurch sperrfristverhaftet werden (s Tz 8 ff) oder im Fall der Weitereinbringung der originären Anteile von diesen abgeleitet sind (s Tz 15 ff). Die Sacheinlagevorschriften der §§ 20, 21, 25 UmwStG regeln nämlich nicht nur die Fälle der Neuerrichtung von Gesellschaften, sondern auch Einbringungsgestaltungen bei bereits bestehenden Unternehmensstrukturen und die Weitereinbringung von Anteilen (Ketteneinbringungen).
Die zivilrechtliche Ausgestaltung der "erworbenen" oder "eingebrachten" Anteile (zum Bsp Gewinnbezugs-, Stimmrechte, Höhe der Beteiligung), die stlichen Merkmale (zum Bsp Zugehörigkeit zum PV oder BV) oder gar das Fehlen eines inl Besteuerungsrechts für die stillen Reserven der "erworbenen" Anteile spielen für den Anwendungsbereich des § 22 UmwStG keine Rolle (ebenso s Schmitt, ...