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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 1.2.2.4.1 Auf Weitereinbringung beruhende Anteile

Joachim Patt, Fabian Bernhagen
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Tz. 15

Stand: EL 120 – ET: 10/2025

Werden originäre Anteile (s Tz 6–7) oder derivative Anteile (s Tz 8–14) gegen andere Anteile an Kap-Ges oder Gen innerhalb der durch die "Ersteinbringung" in Gang gesetzten Sperrfrist (s Tz 19) getauscht und löst die Weitereinbringung gem § 22 Abs 1 S 6 Nr 2 UmwStG keinen nachträglichen Einbringungsgewinn I/II aus, weil diese zum Bw/zu AK erfolgte (s Tz 33, s Tz 41–41d), sind die im Tauschwege erworbenen Anteile für die Restlaufzeit des Sieben-Jahres-Zeitraums (s Tz 19b) beim Einbringenden "sperrfristverhaftet". Dies gilt nicht für eine st-begünstigte Einbringung, bei der aber ein Wert oberhalb des Bw angesetzt wird (Zwischenwert, s Tz 49 iVm s Tz 42a aE). Der sachliche Anwendungsbereich des § 22 UmwStG in Bezug auf diese aus originären oder derivativen Anteilen abgeleiteten Anteile ergibt sich aus § 22 Abs 1 S 6 Nr 4 und 5 UmwStG und § 22 Abs 2 S 6 iVm Abs 1 S 6 Nr 4 und 5 UmwStG. Im Ges werden diese Anteile als auf der Bw-Weitereinbringung erhaltener oder eingebrachter Anteile iSd § 22 Abs 1 oder 2 UmwStG "beruhenden Anteile" bezeichnet (s § 22 Abs 1 S 7, Abs 3 S 1 Nr 1 und 2 und Abs 7 UmwStG). Auch die Nachw-Pflicht gem § 22 Abs 3 UmwStG gilt für die auf einer Weitereinbringung beruhenden Anteile (s Tz 86, s Tz 88).

Werden diese auf der Bw-Einbringung von sperrfristverhafteten Anteilen beruhende Anteile wiederum innerhalb der Sperrfrist (nachweisbar) zum Bw gegen weitere Anteile getauscht (Ketteneinbringung), sind die erworbenen Anteile ihrerseits "beruhende Anteile", die dem sachlichen Anwendungsbereich des § 22 Abs 1 oder 2 UmwStG unterliegen.

 

Tz. 15a

Stand: EL 120 – ET: 10/2025

Gehen stille Reserven von auf einer Weitereinbringung beruhenden Anteilen auf andere Anteile (des Einbringenden oder dritter Pers) über, ohne dass hierdurch e...

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