Joachim Patt
, Fabian Bernhagen
Tz. 8
Stand: EL 120 – ET: 10/2025
Als "derivativer" Anteil wird hier die Beteiligung an einer Kap-Ges oder Gen bezeichnet, die nicht unmittelbar als Gegenleistung oder Sacheinlagegegenstand an einer Einbringung iSd §§ 20, 21 UmwStG (originäre Anteile, s Tz 6–7a) beteiligt ist, aber ursächlich mit der Einbringung stliche Merkmale dieser originären Anteile erhält. Diese Merkmalübertragung (nämlich der Übergang von stillen Reserven und stlichen AK von originären Anteilen) rückt die derivativen Anteile insoweit gem ausdrücklicher Regelung in § 22 Abs 7 UmwStG – gleichwertig mit den originären Anteilen – in den Anwendungsbereich des § 22 UmwStG (Näheres s Tz 109). Keine für Zwecke des § 22 Abs 1 oder 2 UmwStG derivativen Anteile gem § 22 Abs 7 UmwStG entstehen jedoch, wenn die Verlagerung stiller Reserven von originären Anteilen bei Einbringung (s Tz 6, 7) zu einem schädlichen Vorgang führt, der einen nachträglichen Einbringungsgewinn auslöst (s Tz 110).
Tz. 8a
Stand: EL 120 – ET: 10/2025
- Mitverstrickung von Anteilen an der Übernehmerin bei Betriebseinbringung iSd § 20 Abs 1 UmwStG
§ 22 Abs 7 UmwStG enthält eine (ges) Fiktion des Inhalts, dass der objektive Tatbestand der Verlagerung stiller Reserven von Anteilen, die durch eine Einbringung gem § 20 Abs 1 UmwStG unterhalb des gW erworben worden sind, auf andere Anteile zu einer "Mitverstrickung" der anderen Anteile führt (ohne dass hierdurch der Tatbestand des § 22 Abs 1 oder 2 UmwStG ausgelöst wird, s Tz 110). Diese besondere Art der "Mitverstrickung" gilt (nur) für Zwecke des § 22 Abs 1 oder 2 UmwStG, dh einzig für das Ausmaß und Verteilung der Sperrfristverhaftung von Anteilen. Da die Versteuerung eines nachträglichen Einbringungsgewinns als Rechtsfolge einer schädlichen Verwendung (zum Bsp Veräußerung) der aus ein...