Lars Leibner
, Ewald Dötsch
Tz. 4
Stand: EL 102 – ET: 06/2021
Durch das URefG 2008 v 14.08.2007 (BGBl I 2007, 1912) wurde ein neuer § 8c KStG als Ersatz für den wegfallenden § 8 Abs 4 KStG eingefügt, wobei in einer Übergangszeit bis 2012 der frühere § 8 Abs 4 KStG – ggf sogar neben § 8c KStG – anzuwenden sein konnte (s Tz 402ff, dort auch wegen der erstmaligen Anwendung).
Tz. 5
Stand: EL 102 – ET: 06/2021
Durch das MoRaKG v 12.08.2008 (BGBl I 2008, 1672) ist der durch das URefG 2008 eingefügte § 8c KStG zum Abs 1 dieser Vorschrift geworden und es wurde eine neuer Abs 2 angefügt. Dieser sah Ausnahmen von Abs 1 für den Fall vor, dass der schädliche Beteiligungserwerb durch eine bzw über eine WKB erfolgt ist. Der kstliche Verlustabzug sollte in dem Umfang erhalten bleiben, in dem das BV der Verlust-Kö stille Reserven enthält. Da die EU-KOM ihre Zustimmung zur Einführung des § 8c Abs 2 KStG versagt hat, ist die Regelung nie in Kraft getreten.
Tz. 6
Stand: EL 102 – ET: 06/2021
Die im Reg-Entw des JStG 2009 zunächst vorgesehene Anfügung eines Abs 3 an den § 8c KStG (Sondervorschriften für die Verlustverrechnung für sog Eigengesellschaften der öff Hand) wurde nicht umgesetzt. Stattdessen wurde § 8 KStG um die Abs 7 bis 9 erweitert.
In seiner Stellungnahme zum Reg-Entw des JStG 2009 hat der BR (s BR-Drs 545/08 (B), 49) eine Neufassung des § 8c KStG idS angeregt, dass ein Verlustvortrag insoweit nicht untergehen soll, als die Verlust-Kap-Ges über noch nicht versteuerte Rücklagen verfügt. Der damals von der B-Reg abgelehnte Vorschlag (s BT-Drs 16/10494 Nr 37) ist später im WachstumsBG aufgegriffen worden (s Tz 10 und 250ff).
Tz. 7
Stand: EL 102 – ET: 06/2021
Nachdem es im Herbst 2008 zu einer globalen Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise kam, die zahlreiche Unternehmen in die "roten Zahlen" brachte, geriet neben der Z...