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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 7.1 Allgemeines

Lars Leibner, Ewald Dötsch
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Tz. 250

Stand: EL 116 – ET: 12/2024

Durch das WachstumsBG v 22.12.2009 (BStBl I 2009, 3950) wurde der damalige § 8c Abs 1 KStG mit erstmaliger Geltung für nach dem 31.12.2009 erfolgte schädliche Beteiligungserwerbe um drei weitere S 6–8 (sog Stille-Reserven-Klausel) erweitert. Durch das JStG 2010 v 08.12.2010 (BStBl I 2010, 1768) schließlich wurden in § 8c Abs 1 KStG idFd WachstumsBG der S 6 geändert und ein neuer S 8 eingefügt. Durch die rückwirkend geltende Neufassung des § 8c Abs 1 KStG durch das UStAVermG ist die Stille-Reserven-Klausel nunmehr in § 8c Abs 1 S 5–8 KStG geregelt.

Nach § 8c Abs 1 S 5 KStG gilt der in § 8c Abs 1 S 1 KStG geregelte vollständige Verlustuntergang nur, soweit die nicht genutzten Verluste die im Inl stpfl stillen Reserven des BV der Verlust-Kö übersteigen. § 8c Abs 1 S 6 KStG definiert die stillen Reserven für Zwecke der Anwendung des § 8c Abs 1 S 5 KStG. Der S 7 des § 8c Abs 1 KStG betrifft Fälle, in denen das EK der Kö negativ ist und bei denen die Anwendung des S 6 zu unzutr Ergebnissen führen würde. § 8c Abs 1 S 8 KStG regelt, dass eine Erhöhung der stillen Reserven der Verlust-Kö durch einen mit stlicher Rückwirkung vollzogenen Umw-Vorgang nicht zu berücksichtigen ist.

 

Tz. 251

Stand: EL 116 – ET: 12/2024

Die Grundidee der Neuregelung geht auf den durch das MoRaKG v 12.08.2008 (BGBl I 2008, 1672) eingefügten, aber wegen der versagten Genehmigung durch die EU-KOM nicht in Kraft getretenen § 8c Abs 2 KStG zurück. Es ist die Überlegung, dass die Verlust-Kö auch bei der Veräußerung der WG mit stillen Reserven ihre Verluste in entspr Höhe nutzen könnte (bei Außerachtlassung der Mindestgewinnbesteuerung). Wegen einer Auseinandersetzung mit den denkbaren Motiven der Neuregelung s Bien/Wagner (BB 2009, 2627, 2630).

Wie der nicht in Kraft getretene § ...

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