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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 13 Zeitliche Anwendung

Lars Leibner, Ewald Dötsch
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Tz. 402

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Nach § 34 Abs 6 S 3 KStG idF des URefG 2008 war § 8 Abs 4 KStG neben § 8c KStG letztmals anzuwenden, wenn mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kö innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren übertragen wurden, der vor dem 01.01.2008 beginnt, und der Verlust der wirtsch Identität vor dem 01.01.2013 eintrat (s Rn 67 des BMF-Schr v 28.11.2017). Krit dazu, ob § 34 Abs 6 KStG die Fünfjahresfrist für die Anteilsübertragung tats ges abgesichert hat, s Neumann/Stimpel (GmbHR 2007, 1194). Wegen Einzelheiten s § 8 Abs 4 KStG Tz 199ff und s Neyer (Der Mantelkauf, 2008, 170ff).

 

Tz. 403

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Nach § 34 Abs 7b KStG idF des URefG 2008 ist § 8c Abs 1 KStG erstmals für den VZ 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2007 anzuwenden. Dh Beteiligungserwerbe vor 2008 sind zwar noch nicht solche iSd § 8c Abs 1 KStG; sie können aber noch den Verlustuntergang nach § 8 Abs 4 KStG auslösen. Frotscher (in F/D, § 8c KStG Rn 13c) weist auf eine sprachliche Ungenauigkeit in § 34 Abs 7b KStG hinsichtlich der erstmaligen Anwendung bei abw Wj hin. Die Worte "erstmals für den VZ 2008" bedeuten, dass die ges Neuregelung bereits auf ein abw Wj 2007/2008 anzuwenden ist, weil dieses im VZ 2008 endet. Aus dem weiteren Satzteil "und auf Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2007" ist, weil das Wort "und" nur einen Sinn ergibt, wenn man es als "wenn" liest, zu folgern, dass auch bei einem abw Wj 2007/2008 § 8c Abs 1 KStG erstmals auf schädliche Erwerbe ab dem 01.01.2008 anzuwenden ist. Dazu s auch Rn 64 des BMF-Schr v 28.11.2017.534

 

Tz. 404

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Fallübersicht zur Übergangsregelung (in Anlehnung an Dörr, NWB F 4, 5181, 5192 und Winkler, in E & Y, Die UntStRef 2008, 163)

 
  AE-Übertragung in: BV-Verdoppelung in Verlustuntergang
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