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Frotscher/Drüen, KStG § 8c Verlustabzug bei Körperschaften / 1.4 Inkrafttreten

Dr. Marion Frotscher
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Rz. 13

Nach § 34 Abs. 7b KStG ist § 8c Abs. 1 und 2 KStG erstmals ab Vz 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2007 anzuwenden. Maßgebend ist der Zeitpunkt der dinglichen Übertragung der Anteile, also der zivilrechtliche Übertragungszeitpunkt. Das hat zur Folge, dass der Erwerbsvorgang nicht mithilfe der Rückwirkungsfiktion des § 2 UmwStG steuerlich in das Jahr 2007 verlagert werden kann.[1]

 

Rz. 13a

Diese Regelung ist klar, soweit das Wirtschaftsjahr dem Kj. entspricht. Dann findet die Anteilsübertragung nach dem 31.12.2007 bereits im Vz 2008 statt. Die Anwendung der Neuregelung auf diese Fälle wirft insoweit keine Probleme auf.

 

Rz. 13b

Weniger klar ist die Vorschrift jedoch bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr. Der Gewinn eines Wirtschaftsjahrs ist in dem Vz zu versteuern, in dem das Wirtschaftsjahr endet. Somit wäre die Neuregelung bereits für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 anzuwenden. Fraglich ist, was mit dem Satzteil "… und auf Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2007" gemeint ist. Das Problem liegt dabei in dem Wort "und". Gemeint sein kann "wenn", d. h., dass die Neuregelung für den Vz 2008 nur anwendbar ist, wenn die Anteilsübertragung nach dem 31.12.2007 erfolgt ist. Dann würde die Regelung den Geltungsbereich der Vorschrift für Fälle des abweichenden Wirtschaftsjahrs einschränken und Anteilsübertragungen ausschließen, die vor dem 1.1.2008 vorgenommen wurden, deren Ergebnis aber im Vz 2008 steuerlich zu erfassen ist.

 

Rz. 13c

Grammatikalisch ist die Konjunktion "und" aber so zu verstehen, dass sie den folgenden Satzteil als gleichberechtigten Tatbestand neben den ersten Tatbestand (Vz 2008) stellt. Es gäbe dann zwei Tatbestände für das Inkrafttreten, die unabhängig voneinander eingreifen könnten, nämlich den Vz 2008 und die Anteilsübertragung nach dem 31...

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