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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 1 Allgemeines

Alexandra Pung
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Tz. 1

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Bei im PV gehaltenen Kap-Beteiligungen unterliegen Kap-Erträge iSd § 20 Abs 1 Nr 1 und 2 EStG, die nach dem 31.12.2008 zufließen, grds nicht dem sog Teil-Eink-Verfahren (St-Pflicht von 60% der Einnahmen, Abziehbarkeit von 60% der tats Ausgaben), sondern der sog Abgeltung-St. Wegen Einzelheiten s § 3 Nr 40 EStG Tz 1 und s § 3 Nr 40 EStG Tz 94 ff. Das bedeutet einerseits, dass die den Sparerpauschbetrag übersteigenden Bruttoeinnahmen nicht dem pers St-Satz des Gesellschafters, sondern einem Sonder-St-Satz iHv 25% unterliegen (ggf Ermäßigung bei vorhandener KiSt-Pflicht nach § 32d Abs 1 EStG) und andererseits, dass die mit den Einnahmen zusammenhängenden tats WK nach § 20 Abs 9 S 1 EStG stlich nicht mehr berücksichtigt werden. Haben die Kap-Erträge bereits der KapSt iHv 25% unterlegen, ist die ESt mit dem KapSt-Abzug grds abgegolten (s § 43 Abs 5 S 1 EStG; Ausnahme: Fälle des § 32d Abs 4 oder 6 EStG). Bei den Kap-Erträgen, die nicht dem KapSt-Abzug unterliegen, erfolgt die Besteuerung mit dem Sonder-St-Satz iRd ESt-Veranlagung des AE (s § 32d Abs 3 EStG).

 

Tz. 2

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Insbes die Nichtabziehbarkeit der tats WK (zB Refinanzierungskosten) wird kritisiert (zB s Groh, FR 2008, 264 und s Schulze zur Wiesche, GmbHR 2008, 649). Dies gilt auch in den Fällen des § 32d Abs 6 EStG (Veranlagungswahlrecht) (s Urt des BFH v 28.01.2015, BStBl II 2015, 393). Zum Ausschluss des WK-Abzugs auch s Urt des BFH v 01.07.2014 (BStBl II 2014, 975). Weiter hierzu s § 3c EStG Tz 38 und s NWB 2013, 654.

Durch das JStG 2008 wurde mit der Regelung des § 32d Abs 2 Nr 3 EStG für bestimmte Kap-Beteiligungen iSd § 17 EStG die Möglichkeit der Option zum Teil-Eink-Verfahren eingeführt. Nach der Ges-Begr (s BT-Drs 16/7036, 14) soll es sich hierbei um typischerwei...

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