Leitsatz
Unterliegt der Selbstständige dem persönlichen Anwendungsbereich der VO (EWG) Nr. 1408/71, steht ihm ein Anspruch auf Differenzkindergeld auch dann zu, wenn Deutschland nach Art. 13 ff. der VO (EWG) Nr. 1408/71 der für die Gewährung der Familienleistungen zuständige Mitgliedstaat und die Konkurrenz zu den im EU-Ausland gewährten Familienleistungen nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu lösen sein sollte.
Normenkette
§ 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1, § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 5 Abs. 5 SGB V, Art. 45 ff. AEUV, Art. 1 Buchst. a, Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a, Art. 5, Art. 12 Abs. 2, Art. 13 ff. VO (EWG) Nr. 1408/71, Art. 7 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 574/72
Sachverhalt
Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Seine nicht erwerbstätige Ehefrau lebte mit den 1991 und 1993 geborenen Kindern in Polen und bezog dort Familienleistungen. Der Kläger ist seit Juli 2007 in Deutschland selbstständig tätig und hat hier auch seinen Wohnsitz. Er ist nach seinen Angaben in Deutschland krankenversichert, im Übrigen jedoch nicht sozialversicherungspflichtig. Die Familienkasse setzte im Juni 2011 Kindergeld für beide Kinder in hälftiger Höhe fest und lehnte den Antrag im Übrigen ab.
Die auf die Gewährung von Differenzkindergeld gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das FG Düsseldorf (FG Düsseldorf, Urteil vom 3.7.2013, 7 K 439/12 Kg, Haufe-Index 6539951) entschied, der Ausschlusstatbestand des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sei erfüllt. Das EuGH-Urteil Hudzinski und Wawrzyniak beträfe Arbeitnehmer und sei nicht auf Gewerbetreibende übertragbar.
Entscheidung
Die Revision führte zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zurückverweisung der Sache. Das FG hat im zweiten Rechtsgang zu prüfen, ob der Kläger infolge einer in Deutschland bestehenden Krankenversicherung nach dem SG...