Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Ein Unternehmer kann die Differenzbesteuerung auch bei der gelegentlichen Veräußerung von Anlagevermögen anwenden. Der Handel mit Gebrauchtgegenständen muss nicht das typische Kerngeschäft sein.
Sachverhalt
Ein Unternehmer betrieb eine Lottoannahmestelle, eine Reiseagentur, sowie einen Kiosk mit Tabakwaren, Zeitungen und Süßwaren. Er veräußerte seinen betrieblich genutzten Audi A 6, den er zuvor ohne Umsatzsteuer erworben hatte und wandte auf dieses Veräußerungsgeschäft die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG an. Da der Verkaufspreis unter dem Einkaufspreis lag, erklärte er keine Umsatzsteuer. Das Finanzamt war der Ansicht, dass der Unternehmer kein Wiederverkäufer i. S. des § 25a UStG ist und setzte eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung an.
Entscheidung
Das FG ließ die Differenzbesteuerung zu und erkannte den Unternehmer als Wiederverkäufer an. Nach § 25a Abs. 1 Nr. 1 S. 2 UStG gilt als Wiederverkäufer, wer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt. Nach Ansicht des FG fordert das Gesetz nicht, dass der An- und Verkauf von gebrauchten Gegenständen den eigentlichen Unternehmensgegenstand bildet.
Das FG widerspricht damit der Verwaltungsmeinung in Abschnitt 276a Abs. 2 UStR, wonach ein Unternehmer nur Wiederverkäufer ist, wenn er im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit üblicherweise Gebrauchtgegenstände erwirbt und verkauft.
Nach richtlinienkonformer Auslegung fällt nicht nur derjenige Unternehmer unter den Begriff des Wiederverkäufers, der "üblicherweise" mit Gebrauchtgegenständen handelt, sondern auch derjenige, der "gewerbsmäßig" mit neuen Gegenständen handelt. Als Wiederverkäufer i. S. des Artikel 311 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL gilt jeder Steuerpflichtige, der im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit Gebrauchsgegenstände kauft; daher muss der Ha...