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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, ErbStG § 26 Ermäßigung der Steuer bei Aufhebung einer Familienstiftung oder Auflösung eines Vereins

Raymond Halaczinsky
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Gesetzestext

 

In den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ist auf die nach § 15 Abs. 2 Satz 2 zu ermittelnde Steuer die nach § 15 Abs. 2 Satz 3 festgesetzte Steuer anteilsmäßig anzurechnen

a) mit 50 Prozent, wenn seit der Entstehung der anrechenbaren Steuer nicht mehr als zwei Jahre,
b) mit 25 Prozent, wenn seit der Entstehung der anrechenbaren Steuer mehr als zwei Jahre, aber nicht mehr als vier Jahre vergangen sind.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

§ 26 ErbStG mildert die "Über-"Belastung mit Erbersatzsteuer ab, die entstehen kann, wenn eine inländische rechtsfähige[1] Familienstiftung oder der rechtsfähige inländische Familienverein (§ 1 ErbStG Rdn 18)[2] kurz nach Entstehen der Erbersatzsteuer aufgelöst wird. Bei der Auflösung wird erneut Erbschaftsteuer ausgelöst (Erläuterungen siehe § 7 ErbStG Rdn 139 ff. bzw. § 3 ErbStG Rdn 88 ff. und § 15 ErbStG Rdn 13 ff.). Der Auflösung auch i.S.d. § 26 ErbStG steht der Formwechsel eines Familienvereins in eine Kapitalgesellschaft gleich (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 3 ErbStG). In diesen Fällen wird aus Billigkeitsgründen[3] die nach § 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG festgesetzte Erbersatzsteuer auf die dann entstehende Steuer anteilig angerechnet. Die Anrechnung der Erbersatzsteuer ist nur im relativ engen zeitlichen Zusammenhang, höchstens vier Jahre nach ihrem Entstehen, und dann auch nur anteilig möglich (zur Erbersatzsteuer im 30-Jahre-Turnus siehe § 1 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 15 Abs. 2 S. 3 und § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Trotz der Abmilderung kann es in Einzelfällen zu einer relativ hohen Gesamtbelastung (bei Besteuerung der Auflösung und des Erwerbs des Stiftungs-(Vereins-)vermögens) kommen.[4] Es wird daher alternativ zu überlegen sein, ob die Auflösung nicht kurz vor der Entstehung der Erbersatzsteuer erfolgen sollte.[5]

In anderen Fällen der "Auflösungsbesteuerung" i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr...

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