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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftste ... / aa) Beteiligung des Erblassers/Schenkers

Dr. Christopher Riedel
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Rz. 114

Eine Qualifikation von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als begünstigtes Vermögen i.S.v. § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG kommt nur dann in Betracht, wenn der Erblasser/Schenker am Nennkapital der Gesellschaft mit mehr als 25 % (unmittelbar) beteiligt war bzw. ist (Mindestbeteiligung).[312] Auf diese Weise versucht der Gesetzgeber sicherzustellen, dass der Erblasser bzw. Schenker unternehmerisch in die Gesellschaft eingebunden ist und mit der Beteiligung nicht allein Kapitalanlagezwecke verfolgt werden. Ziel des Gesetzes ist es, nur bzw. überwiegend solche Beteiligungen zu privilegieren, bei denen mit der Fortführung der Beteiligung durch den Erwerber eine (aktive) Sicherung von Arbeitsplätzen verbunden ist. Im Übrigen wäre mit einer Begünstigung auch von Streubesitzbeteiligungen ein weder für die Verwaltung noch für die betroffenen Gesellschaften zu rechtfertigender Aufwand verbunden, da die jeweilige Kapitalgesellschaft bei ihren Dispositionen stets auch die Folgen für eine etwaige Nachfolgebesteuerung auf Gesellschafterebene zu beachten hätte.[313] Die Mindestbeteiligungsquote von mehr als 25 % erscheint aus verfassungsrechtlicher Sicht angemessen, da erst ab einem solchen Beteiligungsumfang eine Sperrminorität gegenüber satzungsändernden Beschlüssen besteht (vgl. § 179 Abs. 2 S. 1 AktG, § 53 Abs. 2 GmbHG) und dies jedenfalls ein unternehmerisches Auftreten in der Gesellschaft ermögliche.[314]

 

Rz. 115

Die Mindestbeteiligungsquote des § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG gilt allgemein, unabhängig von der ertragsteuerlichen Qualität der Anteile im Übrigen. Sie ist also auch auf sog. einbringungsgeborene Anteile[315] oder sperrfristverstrickte Anteile anzuwenden. Soweit eine Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten wird und auch als Teil eines Betriebsvermögens unter Anwendun...

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