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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftste ... / 1. Fiktive Abzugsteuer

Raymond Halaczinsky
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Rz. 21

Von dem Vorerwerb bzw. der Summe der Vorerwerbe wird die Erbschaftsteuer abgezogen, die nach derzeitigem Recht nach den persönlichen Verhältnissen und auf der Grundlage der Tarifvorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs – aber auf Grundlage der früheren Wertansätze – entrichtet werden müsste.[59] Grundsätzlich wird also nicht die ggf. in dem Steuerbescheid für den früheren Erwerb festgesetzte, sondern eine fiktiv zu ermittelnde Steuer abgezogen. Das muss auch dann gelten, wenn für den Vorerwerb (noch) keine Steuer festgesetzt worden ist.[60] Der Zusatz "nach ihren früheren Werten" fehlt zwar in § 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG. Die Festlegung in § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG lässt aber die Auslegung zu, dass sich die Wendung "und" lediglich auf die "persönlichen Verhältnisse" und nicht auf den Wert bezieht. Es kommt grundsätzlich auf die persönlichen Verhältnisse, z.B. Familienstand, sowie auf die Rechtslage zum jeweiligen Zeitpunkt des Letzterwerbs an.

Die Berücksichtigung der fiktiven Abzugsteuer ist unproblematisch, wenn beiden Erwerbsvorgängen das gleiche ErbStG (gleiche Fassung) zugrunde zu legen ist und die persönlichen Verhältnisse sich nicht geändert haben. In diesen Fällen deckt sich die fiktive Steuer für den Ersterwerb mit der tatsächlich zu entrichtenden Steuer. Gelten beim letzten Erwerb höhere Freibeträge (z.B. ab 2009), ergäbe sich im Verhältnis zur früheren tatsächlichen Steuer i.d.R. eine geringere fiktive Abzugsteuer. Entsprechendes gilt, wenn der Vorerwerb in DM-Zeiten fällt (durch Euro-Umstellung wurden die pers. Freibeträge geringfügig erhöht) oder sich die anzuwendende Steuerklasse zwischen Vorerwerb und aktuellem Erwerb geändert hat. In diesen Fällen ist bei der Berechnung der nach § 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG abzuziehenden fiktiven Steuer der Freibetrag bei der...

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