Leitsatz
1. Die Verwendungsreihenfolge für eine Gewinnausschüttung wird auch dann gem. § 28 Abs. 4 KStG 1996 festgeschrieben, wenn nur einem Gesellschafter eine Steuerbescheinigung erteilt wurde.
2. Unter Geltung des körperschaftsteuerrechtlichen Anrechnungsverfahrens oblag es allein dem Mitgliedstaat des Dividendenempfängers, eine steuerliche Doppelbelastung des ausgeschütteten Gewinns einer Kapitalgesellschaft zu beseitigen (Anschluss an EuGH-Urteil vom 26.06.2008, C-284/06"Burda", IStR 2008, 515).
Normenkette
Art. 43 EG, Art. 5 Abs. 1 RL 90/435/EWG; § 28 Abs. 4 KStG 1996
Sachverhalt
Anteilseigner der Klägerin, einer GmbH, waren in den Streitjahren 1996 und 1997 zu gleichen Teilen eine niederländische sowie eine deutsche Kapitalgesellschaft, die in den Niederlanden ansässige BV und die in der Bundesrepublik ansässige Holding GmbH.
Nach Durchführung einer Außenprüfung setzte das FA die zum 31.12.1997 gegen die Klägerin festgestellten Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals (vEK), die ungemildert der KSt unterlegen haben, das sog. EK 45, von rd. 6 Mio. DM auf rd. 5 Mio. DM herab.
Da das ursprüngliche EK 45 in voller Höhe für Gewinnausschüttungen der Streitjahre verwendet worden war, verrechnete das FA gem. § 28 Abs. 4 KStG 1996 die nach Herabsetzung nicht mehr durch tariflich belastetes vEK gedeckten Ausschüttungen mit Eigenkapital i.S.d. § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG 1996 (EK 02), wodurch sich für beide Streitjahre Erhöhungen der KSt ergaben. Gegen die geänderten KSt-Bescheide und die Bescheide über die Feststellungen nach § 47 Abs. 2 KStG 1996 erhob die Klägerin Klage, mit der sie sich insoweit gegen die Anwendung des § 28 Abs. 4 KStG 1996 wandte, als die Gewinnausschüttungen an die BV mit dem EK 02 verrechnet worden waren. Die Verrechnung entspreche nicht dem Sinn und Zweck der ...