Entscheidungsstichwort (Thema)
Mutter-Tochter-Richtlinie, Gewinnausschüttung durch Tochtergesellschaft, Quellensteuerabzug, Verrechnung der Gewinnausschüttung mit EK 02 und EK 04
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Bestimmung des nationalen Rechts, nach der bei der Ausschüttung von Gewinnen durch eine Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft Einkünfte und Vermögensmehrungen der Tochtergesellschaft besteuert werden, die nicht besteuert worden wären, wenn diese sie thesauriert hätte, anstatt sie an die Muttergesellschaft auszuschütten, bewirkt keinen Steuerabzug an der Quelle im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten.
2. Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 43 EG) ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer nationalen Bestimmung wie § 28 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1996 in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung nicht entgegensteht, nach der die Besteuerung der Gewinne, die von einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft ausgeschüttet werden, unabhängig davon, ob die Muttergesellschaft in demselben oder in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, ein und demselben Berichtigungsmechanismus unterliegt, auch wenn einer gebietsfremden Muttergesellschaft im Gegensatz zu einer gebietsansässigen Muttergesellschaft vom Mitgliedstaat der Ansässigkeit ihrer Tochtergesellschaft keine Steuergutschrift gewährt wird.
Normenkette
EWGRL 435/90 Art. 5 Abs. 1; EGVtr Art. 52
Beteiligte
Burda
Finanzamt Hamburg-Am Tierpark
Burda GmbH
Verfahrensgang
BFH (Beschluss vom 22.02.2006; Aktenzeichen I R 56/05; BFH/NV , )
Tatbestand
„Steuerrecht ‐ Niederlassungsfreiheit ‐ Richtlinie 90/435...