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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 187 Befriedigung der Insolvenzgläubiger

Axel Breutigam
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Gesetzestext

 

(1) Mit der Befriedigung der Insolvenzgläubiger kann erst nach dem allgemeinen Prüfungstermin begonnen werden.

(2) 1Verteilungen an die Insolvenzgläubiger können stattfinden, sooft hinreichende Barmittel in der Insolvenzmasse vorhanden sind. 2Nachrangige Insolvenzgläubiger sollen bei Abschlagsverteilungen nicht berücksichtigt werden.

(3) 1Die Verteilungen werden vom Insolvenzverwalter vorgenommen. 2Vor jeder Verteilung hat er die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn ein solcher bestellt ist.

1. Normzweck

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt den Zeitpunkt der Befriedigung der Insolvenzgläubiger, die Möglichkeit der Abschlagsverteilung und die alleinige Zuständigkeit des Insolvenzverwalters für Verteilungen. § 187 ersetzt die bisherigen §§ 149, 150 und 167 KO.

2. Arten der Verteilung

 

Rn 2

Die Insolvenzordnung kennt folgende Arten der Verteilung:

  • Abschlagsverteilung (§ 187 Abs. 2),
  • Schlussverteilung (§ 196) und
  • Nachtragsverteilung (§ 203)

Die Regelungen über die Verteilung der Insolvenzmasse beziehen sich ausschließlich auf die Ansprüche der Insolvenzgläubiger nach den §§ 38, 39. Die Ansprüche der Massegläubiger nach § 53, also die Ansprüche auf Deckung der Kosten des Verfahrens (§ 54) und sonstiger Masseverbindlichkeiten (§ 55) sind nicht Gegenstand der Verteilungsregelungen. Diese sind vorweg und damit unabhängig von einer Verteilung zu befriedigen.[1]

[1] Vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 8 Rn. 1.

Voraussetzungen der Vornahme einer Abschlagsverteilung (§ 187 Abs. 1 und 2 Satz 1)

 

Rn 3

§ 187 Abs. 1 bestimmt den Zeitpunkt einer möglichen Abschlagsverteilung, Eine Befriedigung der Insolvenzgläubiger darf erst nach dem allgemeinen Prüfungstermin (§ 176) vorgenommen werden. Die Insolvenzmasse darf – auch in Form einer Abschlagsverteilung – nicht vorher verteilt werden, weil frühestens zu diesem Zeitpunkt der voraussichtliche Umfang der bestrittenen und festgestellten Forderungen für den Ver...

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Insolvenzordnung / § 187 Befriedigung der Insolvenzgläubiger
Insolvenzordnung / § 187 Befriedigung der Insolvenzgläubiger

  (1) Mit der Befriedigung der Insolvenzgläubiger kann erst nach dem allgemeinen Prüfungstermin begonnen werden.  (2) 1Verteilungen an die Insolvenzgläubiger können stattfinden, sooft hinreichende Barmittel in der Insolvenzmasse vorhanden sind. 2Nachrangige ...

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