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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 187 Befriedigung der Insolvenzgläubiger

Axel Breutigam
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Gesetzestext

 

(1) Mit der Befriedigung der Insolvenzgläubiger kann erst nach dem allgemeinen Prüfungstermin begonnen werden.

(2) 1Verteilungen an die Insolvenzgläubiger können stattfinden, sooft hinreichende Barmittel in der Insolvenzmasse vorhanden sind. 2Nachrangige Insolvenzgläubiger sollen bei Abschlagsverteilungen nicht berücksichtigt werden.

(3) 1Die Verteilungen werden vom Insolvenzverwalter vorgenommen. 2Vor jeder Verteilung hat er die Zustimmung des Gläubigerausschusses einzuholen, wenn ein solcher bestellt ist.

1. Normzweck

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt den Zeitpunkt der Befriedigung der Insolvenzgläubiger, die Möglichkeit der Abschlagsverteilung und die alleinige Zuständigkeit des Insolvenzverwalters für Verteilungen. § 187 ersetzt die bisherigen §§ 149, 150 und 167 KO.

2. Arten der Verteilung

 

Rn 2

Die Insolvenzordnung kennt folgende Arten der Verteilung:

  • Abschlagsverteilung (§ 187 Abs. 2),
  • Schlussverteilung (§ 196) und
  • Nachtragsverteilung (§ 203)

Die Regelungen über die Verteilung der Insolvenzmasse beziehen sich ausschließlich auf die Ansprüche der Insolvenzgläubiger nach den §§ 38, 39. Die Ansprüche der Massegläubiger nach § 53, also die Ansprüche auf Deckung der Kosten des Verfahrens (§ 54) und sonstiger Masseverbindlichkeiten (§ 55) sind nicht Gegenstand der Verteilungsregelungen. Diese sind vorweg und damit unabhängig von einer Verteilung zu befriedigen.[1]

[1] Vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 8 Rn. 1.

Voraussetzungen der Vornahme einer Abschlagsverteilung (§ 187 Abs. 1 und 2 Satz 1)

 

Rn 3

§ 187 Abs. 1 bestimmt den Zeitpunkt einer möglichen Abschlagsverteilung, Eine Befriedigung der Insolvenzgläubiger darf erst nach dem allgemeinen Prüfungstermin (§ 176) vorgenommen werden. Die Insolvenzmasse darf – auch in Form einer Abschlagsverteilung – nicht vorher verteilt werden, weil frühestens zu diesem Zeitpunkt der voraussichtliche Umfang der bestrittenen und festgestellten Forderungen für den Verwalter zu erkennen ist. Grund hierfür sind die Ziele des Insolvenzverfahrens, die Gläubigergleichbehandlung und die Gewährleistung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beteiligten.[2] Bei einer Vielzahl von Insolvenzgerichten wird ein besonderer Prüfungstermin für nachträgliche Forderungsanmeldungen (§ 177 Abs. 1) zeitgleich mit der Schlussverteilung vorgenommen. Dieses prozessökonomische Vorgehen ist mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör der Beteiligten nicht vereinbar.

 

Rn 4

Nach § 187 Abs. 2 Satz 1 kann – nach dem Prüfungstermin – eine Abschlagsverteilung immer dann vorgenommen werden, wenn genügend Barmittel in der Insolvenzmasse vorhanden sind. Wann dies der Fall ist, ist alleinige Ermessensentscheidung des Insolvenzverwalters. Er soll hierbei den zeitlichen und wirtschaftlichen Bestand des Insolvenzverfahrens beachten.[3] In jedem Fall soll er prüfen, ob die Kosten des Verfahrens gemäß § 54 sowie die Masseverbindlichkeiten nach § 55 gedeckt sind und darüber hinaus mit einer nennenswerten Quote für die Insolvenzgläubiger zu rechnen ist.[4] Eine Mindestquote ist gesetzlich aber nicht vorgeschrieben.[5] Zu unterbleiben hat eine Abschlagsverteilung, wenn die Kosten der Verteilung in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis zu den auszuzahlenden Beträgen stehen.[6] Ein Verwalter soll von einer Abschlagsverteilung Abstand nehmen, wenn z. B. vorhandene Barmittel für eine zeitweilige Fortführung des insolventen Unternehmens benötigt werden oder die vorhandene Barmasse zur Abfindung gesicherter Gläubiger genutzt wird, um im Falle einer Nutzung des Sicherungsguts hohe Zinszahlungen nach § 169 oder die Zahlung eines Wertausgleichs nach § 172 Abs. 1 für die Insolvenzmasse zu vermeiden.[7] Der Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e. V. (VID) stellt mit seinen "Grundsätzen ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung" (GOI) Verhaltensregeln für seine Mitglieder in der Anwendung des § 187 auf. Nach dem Grundsatz Nr. 64 soll von Abschlagsverteilungen frühzeitig Gebrauch gemacht werden.

 

Rn 5

Die Insolvenzgläubiger haben keinen klagbaren Anspruch auf Vornahme einer Abschlagsverteilung. Sie können lediglich beim Insolvenzgericht anregen, den Verwalter im Wege der Aufsicht nach § 58 anzuhalten, eine Abschlagsverteilung vorzunehmen. Soweit bei der Nichtvornahme von Abschlagsverteilungen ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommen soll, so setzt dieser ein pflichtwidriges Verhalten des Insolvenzverwalters gemäß § 60 voraus. Ein solches Verhalten kommt einzig bei einer Ermessensreduktion auf Null in Betracht. Diese Konstellation ist in der Praxis nicht vorstellbar.[8]

[2] MünchKomm-Füchsl/Weishäupl/Kebekus/Schwarzer, § 187 Rn. 7.
[3] Jaeger-Meller-Hannich, § 187 Rn. 10.
[4] Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 187 Rn. 9; HambKomm-Preß, § 187 Rn. 2.
[5] Nerlich/Römermann-Westphal, § 187 Rn. 9.
[6] Vgl. für die KO:Kilger/K. Schmidt, KO, § 149 Rn. 1.
[7] BegrRegE, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 417; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Kap. 8 Rn. 8.
[8] MünchKomm-Füchsl/Weishäupl § 187 Rn. 16.

3. Nachrangige Insolvenzgläubiger (§ 187 Abs. 2 Satz 2)

 

Rn 6

Nachrangige Insolvenzgläubiger können schon aufgrund der Gesetzesdynamik gemäß § 187 Abs. 2 Satz 2, nicht bei Abschlagsverteilungen berücksichtigt werden, da deren Berücksichtigung zunächst die...

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