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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 176 Verlauf des Prüfungstermins

Axel Breutigam
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Gesetzestext

 

1Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. 2Die Forderungen, die vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden, sind einzeln zu erörtern.

Bisherige gesetzliche Regelungen

 

§ 141 KO [Prüfungsverfahren]

(1) In dem Prüfungstermine werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Vorrechte nach einzeln erörtert.

(2) Der Gemeinschuldner hat sich über die Forderungen zu erklären.

 

§ 143 KO [Ausbleiben des Gläubigers]

Die Prüfung einer angemeldeten Forderung findet statt, wenngleich der anmeldende Gläubiger im Prüfungstermine ausbleibt.

 

§ 11 Abs. 2 GesO Vermögensverzeichnis

…

(2) Danach ist ein Prüfungstermin abzuhalten, in dem den Gläubigern und dem Verwalter Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Bestreiten angemeldeter Forderungen gegeben wird. Der Schuldner hat sich zu den Forderungen zu erklären. Der Verwalter hat angemeldete Forderungen oder sonstige Rechte im Umfange des Anerkenntnisses in das Verzeichnis aufzunehmen und den Anmeldenden mitzuteilen.

…

1. Gerichtliche Vorprüfung der Zulässigkeit der Anmeldung

 

Rn 1

Der eigentlichen Prüfung der Berechtigung der Forderung im Prüfungsverfahren geht eine Vorprüfung des Gerichts bezüglich der Zulässigkeit der Anmeldung voraus. Das Insolvenzgericht ist gehalten,[1] ein Fehlen der formellen Eintragungsvoraussetzungen nach § 174 Abs. 2 und 3 von Amts wegen zu beanstanden,[2] bevor dann die materielle Berechtigung der Forderung vom Verwalter und von den Gläubigern geprüft wird[3]. Das Gericht hat daher so früh als möglich auf die Unzulässigkeit der Anmeldung hinzuweisen (§ 4 InsO; § 139 ZPO), so dass der Gläubiger die Möglichkeit zur Behebung des Mangels hat.[4]

 

Rn 2

Wird die Forderung zurückgewiesen oder hat einer der Gläubiger oder der Verwalter der Zulassung widersprochen, so hat das Geric...

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Insolvenzordnung / § 176 Verlauf des Prüfungstermins
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1Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. 2Die Forderungen, die vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden, sind einzeln zu erörtern.

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