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Blersch/Goetsch/Haas, InsO § 167 Unterrichtung des Gläubigers

Axel Breutigam
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Gesetzestext

 

(1) 1Ist der Insolvenzverwalter nach § 166 Abs. 1 zur Verwertung einer beweglichen Sache berechtigt, so hat er dem absonderungsberechtigten Gläubiger auf dessen Verlangen Auskunft über den Zustand der Sache zu erteilen. 2Anstelle der Auskunft kann er dem Gläubiger gestatten, die Sache zu besichtigen.

(2) 1Ist der Verwalter nach § 166 Abs. 2 zur Einziehung einer Forderung berechtigt, so hat er dem absonderungsberechtigten Gläubiger auf dessen Verlangen Auskunft über die Forderung zu erteilen. 2Anstelle der Auskunft kann er dem Gläubiger gestatten, Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere des Schuldners zu nehmen.

Bisherige gesetzliche Regelungen

Keine.

 

Rn 1

Die Vorschrift hat keine Entsprechung in der KO oder GesO, obwohl auch bisher ein Auskunftsrecht des Absonderungsgläubigers anerkannt war.[1] Während nach altem Recht dieser Anspruch vor allem zur Vorbereitung der Geltendmachung eines Aus- (§ 47) oder Absonderungsrechts (§ 49) diente, hat nach neuem Recht ein Absonderungsberechtigter auch dann ein Recht auf Auskunft, wenn sein Absonderungsrecht bereits vom Verwalter anerkannt wurde.

 

Rn 2

Dieses weitergehende Auskunftsrecht basiert auf der in § 166 getroffenen Entscheidung, dem Verwalter die Verwertungsbefugnis für die in seinem Besitz befindlichen Gegenstände zu übertragen. Wenn aber der Gläubiger nicht selbst die Verwertung durchführen darf, so soll er als Ausgleich wenigstens einen Überblick über den Zustand der Sache und damit auch darüber bekommen, mit welchem Betrag er aus der Verwertung rechnen kann.

 

Rn 3

Aus diesem Sinn der Norm ergibt sich auch der in der Vorschrift nicht definierte Umfang der Auskunftspflicht: Der Gläubiger soll durch die Informationen über den Zustand der Sache bzw. der Forderung in die Lage versetzt werden, die ordnungsgemäße Ver...

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Insolvenzordnung / § 167 Unterrichtung des Gläubigers
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