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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 49 Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen

Christian Krönert
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Gesetzestext

 

Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus den Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.

1. Normzweck

 

Rn 1

Ein Absonderungsrecht nach §§ 49 bis 51 gewährt dem Inhaber ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung seiner Forderung aus einem zur Masse gehörenden Gegenstand.[1] Der Gegenstand ist in Abgrenzung zur Aussonderung nach § 47 Bestandteil der Insolvenzmasse. Lediglich haftungsrechtlich wird einem Gläubiger ein bestimmter Gegenstand aufgrund eines bestehenden Sicherungsrechtes zugewiesen.[2]

 

Rn 2

Bei Gegenständen, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, bestimmt § 49, dass sich die Gläubiger nach den außerhalb des Insolvenzverfahrens geltend gemachten Vorschriften aus dem unbeweglichen Vermögen befriedigen können. Dies schließt jedoch eine Verwertung durch den Insolvenzverwalter nicht aus.[3]

[1] Uhlenbruck-Brinkmann, § 49 Rn. 1; HK-Lohmann, § 49 Rn. 1; MünchKomm-Ganter, Vor §§ 49 bis 52 Rn. 1.
[2] MünchKomm-Ganter, Vor §§ 49 bis 52 Rn. 3.
[3] HambKomm-Büchler, § 49 Rn. 1.

2. Norminhalt

 

Rn 3

Systematisch enthält § 49 eine doppelte Verweisung.[4] Hinsichtlich der dem Anwendungsbereich unterliegender Gegenstände verweist die Norm auf §§ 864, 865, 870 ZPO, hinsichtlich der Rechtsfolge verweist sie zur Frage, welche Sonderrechte dem Gläubiger ein Absonderungsrecht zuweisen, in welchem Rang die Rechte stehen und wie die Verwertung durchzuführen ist auf das ZVG.[5]

[4] FK-Imberger, § 49 Rn. 1; MünchKomm-Ganter, § 49 Rn. 3.
[5] FK-Imberger, § 49 Rn. 1; MünchKomm-Ganter, § 49 Rn. 3.

2.1 Gegenstand der Absonderung

 

Rn 4

Betroffen sind Gegenstände, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unter...

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Insolvenzordnung / § 49 Abgesonderte Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen
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