Leitsatz
Ein im Brauverfahren hergestelltes Erzeugnis, das sich nach einer Ultrafiltration als klare, farblose, nach Ethylalkohol riechende, schwach bitter schmeckende Flüssigkeit darstellt und das unter der Bezeichnung "malt beer base" als Zwischenprodukt zur Herstellung eines alkoholhaltigen Mischgetränks vertrieben wird, kann zolltariflich nicht als Bier der Pos. 2203 KN angesehen werden.
Normenkette
§ 144 Abs. 1, § 130 Abs. 2 BranntwMonG, 1993 § 1 Abs. 2 BierStG, Art. 12 Abs. 2 ZK
Sachverhalt
Zur Herstellung eines Mischgetränks bezog ein Produzent von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Firma eine farblose, klare, nach Ethylalkohol riechende, schwach bitter schmeckende Flüssigkeit.
Zu deren Herstellung wird Bier verwendet, das jedoch u.a. einer Ultrafiltration unterzogen wird.
Das HZA sah diese Flüssigkeit nicht als Bier, sondern als Branntwein an und erhob für sie Branntweinsteuer.
Entscheidung
Der BFH hat dem HZA recht gegeben. Ungeachtet des Herstellungsvorgangs ist die Flüssigkeit kein Bier, sondern Branntwein.
Hinweis
1. Was ist Bier? Eine gesetzliche Definition fehlt. Es gibt in der KN nur den Hinweis "aus Malz". In den Erläuterungen zum Harmonisierten System kann man einiges über den Herstellungsprozess erfahren, was im Streitfall wenig hilfreich war. Aus den auch sonst wenig klar strukturierten Erläuterungen meint der BFH indes drei entscheidende Merkmale ableiten zu können: Bier müsse einen "typischen Geschmack" aufweisen, eine Farbe haben und zum Genuss geeignet und bestimmt (trinkfertig) sein.
Allerdings lässt er als "entscheidendes Kriterium" zwar auch eine Herstellung im Brauverfahren gelten, worauf jedoch nicht ausschließlich abgestellt werden dürfe.
Fehle der biertypische Geschmack und die biertypische Färbung – hell oder dunkel, wie die Erläuteru...