Leitsatz
Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft eingelegt, sind diese nicht mit den Anschaffungskosten, sondern mit dem Teilwert zu bewerten. Fällt durch eine mit der Einlage verbundene Anteilsvereinigung Grunderwerbsteuer an, erhöht sich dadurch weder der Teilwert noch handelt es sich um nachträgliche Anschaffungsnebenkosten.
Sachverhalt
Eine GmbH war zu 95 % an der B-AG beteiligt, die restlichen Anteile an der B-AG hielt das Land Baden-Württemberg. Das Land brachte diese 5 % der Aktien an der B-AG im Juli 1999 in die GmbH ein. Da die B-AG über Grundbesitz verfügte, hat das Finanzamt für die eingetretene Anteilsvereinigung Grunderwerbsteuer festgesetzt. Diesen Aufwand behandelte die GmbH als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Das Finanzamt aktivierte die Grunderwerbsteuer hingegen als weitere Anschaffungskosten auf die Anteile der B-AG. Einspruch und Klage der GmbH blieben erfolglos.
Der BFH gibt der GmbH Recht. Es lässt die Streitfrage, ob die durch eine Anteilsübertragung zu zahlende Grunderwerbsteuer als Anschaffungskosten auf die übertragenen Aktien zu aktivieren ist, dahingestellt. Entscheidend ist vielmehr, dass die vom Land übertragenen Aktien bei der GmbH nicht mit den Anschaffungskosten, sondern mit dem für eine Einlage maßgebenden Teilwert anzusetzen sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG).
Auch erhöht die anfallende Grunderwerbsteuer nicht den Teilwert. Bei einem Erwerb der Aktien wird aber nur ausnahmsweise eine Grunderwerbsteuerpflicht ausgelöst. Ein Aktienerwerb führt daher nicht immer zu entsprechenden Wert erhöhenden Nebenkosten der Anschaffung, die auch bei der Bemessung des Teilwerts einfließen könnten. Dies ergibt sich aus dem bilanzrechtlichen Grundsatz der Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB), wodurch auf das einzelne Wirtschaftsgut,...