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Betreten der Wohnung für Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen

Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
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Leitsatz

  • Gestattungspflicht, die Wohnung betreten lassen zu müssen, berührt das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung

    Betretungsrecht nur bei ausreichenden Anhaltspunkten für die Notwendigkeit von Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen

 

Normenkette

§ 14 Nr. 4 WEG, Art. 13 GG, § 12 FGG

 

Kommentar

1. Das BayObLG entschied mit folgenden Leitsätzen:

a) Die Verpflichtung eines Wohnungseigentümers, zur Durchführung erforderlicher Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen das Betreten seiner Wohnung zu gestatten, berührt den Schutzbereich des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG). Bei Auslegung und Anwendung des § 14 Nr. 4 WEG ist daher Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts zu berücksichtigen.

b) Die Verpflichtung eines Wohnungseigentümers, das Betreten seiner Wohnung zu gestatten, besteht auch dann, wenn festgestellt werden soll, ob Maßnahmen der Instandsetzung oder Instandhaltung in Betracht kommen. Voraussetzung ist aber, dass ausreichende Anhaltspunkte für die Notwendigkeit solcher Maßnahmen vorliegen.

2. Auch durch die Wohnung des Antragsgegners verlief ein Heizungsrohr, das der Versorgung anderer Wohnungen diente. In der über der Wohnung des Antragsgegners liegenden Wohnung wurden durchgerostete Heizungsrohre bereits ausgewechselt. Antragstellerseits wurde nun behauptet, dass auch dieses in der Wohnung des Antragsgegners verlaufende Heizungsrohr schadhaft sei. Das Amtsgericht hat die Verpflichtung des Antragsgegners ausgesprochen, das Betreten der Wohnung für Untersuchungen auf Instandsetzungsbedürftigkeit und ggf. auch zum Zwecke einer Instandsetzung zu gestatten (notfalls über gewaltsame Öffnung). Das Landgericht bestätigte diese Entscheidung mit dem Argument, dass aufgrund der Verrottung der Heizungsrohre in der darüberliegenden W...

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