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Besteuerung von Kursgewinnen aus der Veräußerung von Reverse Floatern

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Das steht im Urteil

Kursgewinne aus der Veräußerung von Reverse Floatern sind nicht gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG steuerpflichtig. Die Vorschrift ist im Wege teleologischer Reduktion bzw. verfassungskonformer Auslegung tatbestandlich dahin einzugrenzen, dass die Regelung auf solche Wertpapiere keine Anwendung findet, bei denen keine Vermengung zwischen Ertrags- und Vermögensebene besteht und bei denen eine Unterscheidung zwischen Nutzungsentgelt und Kursgewinn ohne größeren Aufwand möglich ist.

 

Der Hintergrund

Die Entscheidung betrifft die Besteuerung von Kursgewinnen bei der Veräußerung von sog. "Reverse Floatern". Bei Floatern handelt sich um Kapitalanlagen in Form von Schuldverschreibungen mit variablem Zinssatz. Der Zinssatz kann z.B. viertel- oder halbjährlich unter Bezug auf einen Referenzzinssatz des Geldmarkts (im Streitfall: LIBOR = London Interbank Offered Rate) festgelegt werden. – Auch "Reverse Floater" sind variabel verzinsliche Schuldverschreibungen, bei denen aber die Zinsanpassung nicht unmittelbar an einen Referenzzinssatz geknüpft ist, sondern durch Abzug des Referenzzinssatzes von einem festen Nominalzins erfolgt. Die Zinsen werden als "Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art" (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) besteuert. – Im Streitfall ging es allerdings nicht um die Besteuerung der halbjährlich fällig werdenden Zinsen, sondern der Kursgewinne, die der Steuerzahler bei der Veräußerung der Reverse Floater vor ihrer Endfälligkeit (9.2.2003) im August 1997 erzielt hatte. Diese Gewinne hatte das Finanzamt der Besteuerung unterworfen.

 

Das Urteil des BFH

Dem ist der BFH nicht gefolgt. Nach seiner Auffassung wird das System der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen von dem Grundsatz beherrscht, dass sich Wertveränderungen der Kapitalan...

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