Prof. Dr. Franceska Werth
Leitsatz
1. Veräußerungsentgelt für die Übertragung eines Teilmitunternehmeranteils gemäß § 16 Abs. 2 EStG ist auch eine der Höhe nach feststehende Kaufpreisforderung, die der Neugesellschafter während des Bestehens der Gesellschaft durch Verzicht auf Teile des ihm nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zustehenden Gewinns zugunsten des Altgesellschafters oder bei vorzeitiger Beendigung der Gesellschaft im Rahmen einer Ratenzahlungsverpflichtung zu erfüllen hat.
2. Dem Neugesellschafter sind trotz des Verzichts Gewinne in Höhe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels zuzurechnen, da die Zuweisung höherer Gewinnanteile an den Altgesellschafter der unmittelbaren Zahlung der Entgelte außerhalb des Gesellschaftsvermögens gleichsteht.
Normenkette
§ 16 Abs. 1 und 2, § 18 Abs. 3 EStG
Sachverhalt
Die Klägerinnen sind Rechtsnachfolgerinnen des verstorbenen J. Dieser war während der Streitjahre 1993 bis 1995 mit drei weiteren Gesellschaftern an einer Gemeinschaftspraxis beteiligt. Die Mitgesellschafter waren aufgrund der Abtretung von Teilmitunternehmeranteilen des J in die Gesellschaft aufgenommen worden. Als Gegenleistung sollten sie J über seine anteilsmäßige Beteiligung am Gesamtgewinn der GbR hinaus bis zur Höhe eines bestimmten Betrags einen zusätzlichen Gewinnanteil zahlen. Die zusätzliche Gewinnbeteiligung des J sollte unabhängig von Dauer und Bestand des Gesellschaftsverhältnisses sein. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Gesellschaft waren die bis dahin nicht getilgten Restbeträge in gleichmäßigen monatlichen Raten zu zahlen. Das FA vertrat die Auffassung, dass es sich bei den zusätzlichen Gewinnanteilen um laufende Gewinneinkünfte des J handelte. Dagegen machten die Klägerinnen geltend, dass diese Beträge den Mitgesellschaftern als Gewinn zuzurechnen s...