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Beschädigung einer Bauleistung durch intensive Niederschläge

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Leitsatz

Die Entschädigungspflicht des Versicherers aus der Bauleistungsversicherung entfällt nicht nach § 3 Nr. 1 ABU 86 i.V.m. § 7 VOB/B 1973 wegen Beschädigung der Bauleistung vor Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände, wenn schadensursächlich teils ungewöhnliche, teils gewöhnliche Wetterbedingungen waren, die aber für die Jahreszeit normal und deshalb auch bei einer Gesamtschau nicht als außergewöhnlich einzustufen sind.

 

Sachverhalt

Die Kl., ein Tiefbauunternehmen, unterhielt bei der Bekl. eine Bauleistungsversicherung, welcher die ABU 86 sowie die "Besonderen Bedingungen" der Beklagten zugrunde lagen.

In den Jahren 1993 bis 1995 wurde im Auftrag des Landesstraßenbauamts eine Brücke über die Weser errichtet. Die Kl., die im März 1993 den Auftrag für die Zufahrtsrampen erhalten hatte, nahm ihre Tätigkeit noch im selben Monat auf. Bereits im Verlauf des ersten Auffüllabschnitts kam es nach intensiven Niederschlägen am 24. und 25.09.1993 zu einem ersten Abrutschungsschaden. Deshalb baute die Kl. beim erneuten Mutterbodenauftrag zum Schutz der Dammböschungen sog. Faschinen (durch Draht zusammengehaltene, walzenförmige Reisigbündel, die im Wasserbau zur Befestigung von Ufern oder Gewässersohlen dienen) ein. Die Dammschüttungsmaßnahmen des zweiten Abschnitts und die Andeckung des Oberbodens wurden am 11.10.1994 abgeschlossen. Anschließend brachte die Kl. noch zum Schutz des Mutterbodens eine Grassaat auf.

Trotz dieser Sicherheitsvorkehrungen kam es noch vor Abnahme des Werks in der Zeit zwischen dem 27. und 30.01.1995 zu einem weiteren Schadensereignis, bei dem der Oberboden an den Dammböschungen abrutschte. Wegen der durch die Behebung dieses Schadens entstandenen Kosten nahm die Kl. die Bekl. in Anspruch.

Das LG...

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