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Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse bei Verfahrenswert

Barbara Rotter
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Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob und inwieweit die Vermögensverhältnisse der Beteiligten bei der Festsetzung des Verfahrenswertes im Ehescheidungsverfahren zu berücksichtigen sind.

 

Sachverhalt

Der Antragsgegner im Ehescheidungsverfahren hatte sich mit der Beschwerde gegen den erstinstanzlich festgesetzten Verfahrenswert gewandt und seine Beschwerde u.a. damit begründet, das erstinstanzliche Gericht habe bei der Festsetzung des Verfahrenswertes einen zu hohen Wert für das Vermögen der Beteiligten in Ansatz gebracht.

Sein Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg.

 

Entscheidung

Das OLG wies darauf hin, dass neben dem Einkommen der Beteiligten auch deren Vermögensverhältnisse für den Verfahrenswert von Bedeutung seien. Dies ergebe sich aus der eindeutigen Formulierung des § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Der Auffassung des Antragsgegners, im Falle einer einverständlichen Scheidung blieben die Vermögensverhältnisse von vornherein außer Betracht, könne daher nicht gefolgt werden.

Es seien die Vermögenswerte nach Abzug von Freibeträgen und sodann mit bestimmten, wenn auch nicht starr festgelegten, Prozentsätzen für die Wertfestsetzung mit heranzuziehen.

Im vorliegenden Fall bestehe die Besonderheit, dass sich das Vermögen der Beteiligten aus Fremd- sowie eigen genutzten Immobilien und weiteren Vermögensgegenständen zusammensetze, ohne dass letztere abschließend ermittelt worden seien. Während Antragstellerin und Familiengericht das Vermögen mit einer Summe von 1.170.000,00 EUR in Ansatz gebracht hätten, gelange der Antragsgegner zu einem Betrag von lediglich 400.000,00 EUR.

Er berufe sich hierbei nicht nur pauschal auf abzuziehende Verbindlichkeiten, sondern im Wesentlichen darauf, der zu seinem Eigentum rechnende Supermarkt sei letztendlich ohne derzeitigen Verkehrswert. Inso...

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  Entscheidungsstichwort (Thema) Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse bei Verfahrenswert  Leitsatz (redaktionell) 1. Aus der Formulierung des § 43 Abs. 1 S. 1 FamGKG ergibt sich die Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse für den Verfahrenswert. ...

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