Rz. 263
Mit der Einfügung des § 275 Abs. 5 HGB hat der Gesetzgeber die in Art. 1a Abs. 3 Buchst. b der Bilanzrichtlinie in der Fassung der Mircro-Richtlinie eingeräumte Option genutzt, KleinstKapG i. S d. § 267a HGB das Wahlrecht zu gewähren, eine verkürzte Gliederung für die GuV-Darstellung zu verwenden.
7.1 Gliederung und Formvorschriften
Rz. 264
Dem Konzept der komprimierten GuV-Darstellung der KleinstKapG liegt eine aufwandsartenorientierte Postengliederung zugrunde, welche sich im Wesentlichen an die Grundsystematik des GKV anlehnt. Eine funktionsbereichsorientierte verkürzte GuV-Gliederung, die an die Grundprinzipien des UKV angelehnt ist, existiert nicht, womit im Falle der Wahlrechtsausübung der aufwandsartenorientierte Postenausweis einheitlich vorzunehmen ist. Die Wahlrechtsinanspruchnahme unterliegt dem Stetigkeitsgrundsatz (§ 265 Abs. 1 Satz 1 HGB) und erfordert bereits bei der erstmaligen Ausübung die Angabe der Vorjahreswerte (§ 265 Abs. 2 HGB).
Rz. 265
Der Umfang der verkürzten GuV-Gliederung (bzw. komprimierten GuV-Darstellung) wird durch § 275 Abs. 5 HGB wie folgt vorgegeben:
- Umsatzerlöse,
- sonstige Erträge,
- Materialaufwand,
- Personalaufwand,
- Abschreibungen,
- sonstige Aufwendungen,
- Steuern,
- Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
Leerposten müssen, sofern keine Vorjahreswerte vorhanden sind, nicht zum Ausweis gebracht werden.
Rz. 266
Die Regierungsbegründung greift zur Beschreibung des Sachverhalts auf den Terminus der "verkürzten" bzw. "vereinfachten Gliederung" zurück und vermeidet es bewusst den Begriff "verkürzte" GuV zu verwenden, da sich an dem Umfang der zur Erfolgsermittlung zugrunde zu legenden Posten durch die Wahlrechtsausübung inhaltlich nichts ändern darf und derselbe Jahreserfolg wie nach dem ...