Andreas Krimpmann
, Prof. Dr. Stefan Müller
1 Überblick
1.1 Inhalt
Rz. 1
Gem. § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB ist der Konzernlagebericht zusammen mit dem Konzernabschluss innerhalb der ersten fünf Monate aufzustellen. Insofern ist der Konzernlagebericht ein eigenständiger Bericht, der losgelöst vom Konzernabschluss aufzustellen ist. Die wesentlichen Inhalte des Konzernlageberichts sind in § 315 HGB zusammengefasst, werden aber durch die §§ 315a ff. HGB ergänzt.
1.2 Zweck
Rz. 2
Zweck des Konzernlageberichts ist es, in Ergänzung zum Konzernabschluss ein umfassendes Bild der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Konzerns als wirtschaftliche Einheit aus Sicht des Managements zu geben. Hierzu zählen neben der Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns auch sonstige relevante Aspekte wie z. B. Produkte, Märkte, Technologien, politisches und soziales Umfeld oder rechtliche Rahmenbedingungen. Ferner soll der Konzernlagebericht einen Ausblick auf die erwartete künftige Entwicklung mit Chancen und Risiken des Konzerns geben. Insofern hat der Konzernlagebericht einen Informations- und Rechenschaftszweck zu erfüllen. Eine reine Zusammenfassung der Lageberichte der Unt des Konsolidierungskreises ist somit nicht hinreichend, der Konzernlagebericht ist vielmehr eigenständig auf Basis des Konzerns als wirtschaftliche Einheit zu entwickeln.
Der Bedeutungsgewinn des Konzernlageberichts kann daran abgelesen werden, dass der Gesetzgeber in den letzten Jahren erhebliche Änderungen an den relevanten Normen vorgenommen hat. Gleichzeitig ist der Konzernlagebericht regelmäßig unter den Prüfungsschwerpunkten der BaFin bzw. bis 2021 der DPR der letzten Jahre zu finden, wodurch sich ggf. auch die Qualität der Berichterstattung – zunächst bezogen auf kapitalmarktorientierte Unt, die aber auch auf andere Unt ausstrahlen – verbessert hat.
Ein Hauptauge...