Rz. 184
Unter dem Posten "Steuern vom Einkommen und Ertrag" (§ 275 Abs. 2 Nr. 14 HGB) sind jene ergebnisabhängigen Steuern zu erfassen, für welche die KapG selbst wirtschaftlicher Steuerschuldner ist.
Konkret sind als Steuern vom Einkommen und Ertrag v. a. folgende Aufwendungen auszuweisen:
- SolidaritätszuschlagKSt (einschl. des Solidaritätszuschlags);
- GewSt;
- Kapitalertragsteuer auf Erträge aus Finanzanlagen oder Wertpapieren des UV;
- in ausländischen Staaten gezahlte Steuern, die den in Deutschland erhobenen Steuern vom Einkommen und Ertrag entsprechen;
- Aufwendungen für die Auflösung aktivischer Steuerabgrenzungsposten, Bildung passivischer Steuerabgrenzungsposten und Zuführungen zu Ertragsteuerrückstellungen (§ 274 Rz 122 ff.).
Rz. 185
Der Ausweis von Erträgen aus der Auflösung freigewordener Steuerrückstellungen und der Aktivierung von Steuererstattungsansprüchen bedingt einen saldierten Ausweis der Steuern vom Einkommen und Ertrag, in dessen Folge sich ein positiver Saldo ergeben kann, dem dann durch eine Anpassung der Postenbezeichnung Rechnung zu tragen ist.
Rz. 186
Der Art nach auszuweisen sind demnach Voraus-, Abschluss- und Nachzahlungen, Zuführungen zu Steuerrückstellungen, Erträge und Aufwendungen aus Steuerabgrenzungen und Steuererstattungen für vorhergehende Veranlagungsjahre. Bei größeren periodenfremden Beträgen, die z. B. aus Nachzahlungen die aus Betriebsprüfungen resultieren, ist eine entsprechende Erläuterung im Anhang erforderlich (§ 285 Nr. 32 HGB).
Rz. 187
Der Ertrag oder Aufwand aus der Veränderung bilanzierter latenter Steuern ist gesondert unter dem Posten "Steuern vom Einkommen und Ertrag" auszuweisen (§ 274 Rz 122 ff.).
Rz. 188
Nicht unter diesem Posten "Steuern vom Einkommen und Ertrag" auszuweisen sind: