Rz. 42
§ 321 HGB verlangt keine Angaben zum Prüfungsauftrag. Gleichwohl sind sie aus dem Grundsatz der Klarheit abzuleiten. Die berufsständischen Vorgaben sehen in dem Abschnitt Prüfungsauftrag regelmäßig Angaben vor zu:
- Adressierung des Prüfungsberichts,
- Firma und Sitz des geprüften Unternehmens,
- Abschlussstichtag (bei Rumpfgeschäftsjahren Beginn und Ende),
- Hinweis darauf, dass es sich um eine Abschlussprüfung handelt,
- Angaben zur Wahl und Beauftragung des Abschlussprüfers,
- Erklärung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers,
- Hinweis darauf, dass die Berichterstattung gem. IDW PS 450 n. F. erfolgt,
- Hinweis auf die dem Prüfungsauftrag zugrunde gelegten Auftragsbedingungen (regelmäßig: Allgemeine Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der jeweils bei Auftragsbestätigung gültigen Fassung).
Rz. 43
Bei gesetzlichen Abschlussprüfungen sollte – wie bei freiwilligen Abschlussprüfungen – klargestellt werden, dass der Prüfungsbericht an die geprüfte Ges. gerichtet ist.
Rz. 44
Soweit der Abschlussprüfer neben der Abschlussprüfung des Jahresabschlusses und Lageberichts auch die Prüfung des Konzernabschlusses und Konzernlageberichts und/oder die Prüfung des Abhängigkeitsberichts vorgenommen hat, empfiehlt es sich, auf diese separaten Prüfungsberichte im Abschnitt Prüfungsauftrag hinzuweisen.
Rz. 45
Abs. 4a dient der Dokumentation der Beachtung der Unabhängigkeitsgrundsätze der §§ 319–319b, § 43 Abs. 1 WPO, §§ 2, 20–24 BS WP/vBP. Der Abschlussprüfer ist gem. § 51b Abs. 4 WPO verpflichtet, in seinen Arbeitspapieren diejenigen Maßnahmen darzustellen, die er zur Überprüfung seiner Unabhängigkeit ergriffen hat. Darüber hinaus hat er in den Arbeitspapieren etwaige Umstände, die seine Unabhängigkeit gefährden können, sowie die ergriffenen Schu...