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Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB § 296 Verzicht auf die Einbeziehung

Patrick Saile
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1 Überblick

1.1 Inhalt und Regelungszweck

 

Rz. 1

§ 296 HGB gewährt Wahlrechte für die Einbeziehung von TU in Bezug auf das in § 294 HGB kodifizierte Vollständigkeitsgebot für den Konsolidierungskreis. Dort ist die Pflicht zur Einbeziehung aller TU in den Konsolidierungskreis i. e. S. postuliert (§ 294 Rz 8 ff.). Generell ist es bei Vorliegen bestimmter Sachverhalte gem. § 296 HGB erlaubt, Anteile an TU wahlweise nicht vollkonsolidiert in den Konzernabschluss einzubeziehen. Abs. 1 hat für den Einbezug von TU i. S. d. § 294 Abs. 1 HGB befreiende Wirkung, wenn

  • erhebliche und andauernde (nachhaltige) Beschränkungen die Ausübung der wesentlichen Rechte[1] des MU nachhaltig beeinträchtigen (Nr. 1),
  • die für die Aufstellung des Konzernabschlusses erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder unangemessene Verzögerungen zu erhalten sind (Nr. 2) oder
  • die Anteile des TU ausschließlich zum Zweck der Veräußerung gehalten werden (Nr. 3).

Systematisch eher ungeeignet – als Vollkonsolidierungswahlrecht statt eines Konsolidierungsverbots dargelegt – soll gewährleistet werden, dass in den Konzernabschluss nur die TU einbezogen werden, die zur Zielerreichung des Konzernabschlusses – die in der zeitgerechten, wirtschaftlichen und tatsachengetreuen Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage unter Beachtung der GoB anzusehen ist – notwendig sind. Als Sonderfall soll mit § 296 Abs. 1 Nr. 1 HGB sichergestellt werden, dass nur die TU einbezogen werden, die tatsächlich zum Einflussbereich des MU gehören, bei denen also das MU seine ihm zustehenden (formalen) Rechte auch tatsächlich ausüben kann, nicht aber tatsächlich ausüben muss. Dieses Wahlrecht korrespondiert dabei mit den in § 290 Abs. 2 HGB kodifizierten Festlegungen, wann stets ein beherrschender Einfluss eines MU vorliegen soll. Entsprechend kann § 296 ...

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