Rz. 35
Der Grundsatz der Vollständigkeit beinhaltet die Forderung, dass der Prüfungsbericht alle in den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften oder vertraglichen Vereinbarungen geforderten Feststellungen enthält. Der Grundsatz der Vollständigkeit wird durch den Grundsatz der Klarheit begrenzt. Daher sind insbes. wesentliche Feststellungen und Ergebnisse der Prüfung darzustellen. Wesentlich sind dabei solche Feststellungen, die für eine ausreichende Information der Berichtsadressaten für die Vermittlung eines klaren Bildes über das Prüfungsergebnis von Bedeutung sind.
Für Abschlussprüfer von PIE fordert Art. 11 Abs. 2 EU-APrVO u. a., dass der Prüfungsbericht eine Erläuterung der Ergebnisse der durchgeführten Prüfung enthalten muss.
Rz. 36
Der Umfang der Berichterstattung hat sich an dem Adressatenkreis zu orientieren. Ein Berichtsadressat, der über die zum Verständnis einer gesetzlichen Rechnungslegung erforderlichen Kenntnisse verfügt, sollte sich anhand des Prüfungsberichts ein eigenes Urteil über die Ordnungsmäßigkeit von Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht sowie über die wirtschaftliche Lage des Unt bilden können. Daher ist es bei Abfassung des Prüfungsberichts im Einzelfall erforderlich, die Struktur des Empfängerkreises des Prüfungsberichts zu berücksichtigen (Adressatenbezug des Prüfungsberichts). Nach Sinn und Zweck der Durchführung einer Abschlussprüfung ist es geboten, über Sachverhalte, deren Ordnungsmäßigkeit festgestellt wird, eher knapp zu berichten, während bei problematischen oder zu beanstandenden Sachverhalten eine ausführliche Berichterstattung vorzunehmen ist.
Rz. 37
Da der Prüfungsbericht nur einem eingeschränkten Adressatenkreis zugänglich ist, sind auch vertrauliche Angaben in den Prüfungsbericht aufzunehmen, falls dies für eine angemessene I...