Rz. 13
KleinstKapG dürfen gem. § 266 Abs. 1 Satz 4 HGB eine verkürzte Bilanz aufstellen, die sich nur auf die Posten mit Buchstaben-Gliederungspunkten des § 266 Abs. 2 und 3 HGB beschränkt. Die Reihenfolge der Posten gem. § 266 Abs. 2 und 3 HGB ist einzuhalten. Auf der Aktivseite sind die Positionen AV und UV sowie Rechnungsabgrenzungsposten, aktive latente Steuern sowie Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung auszuweisen. Auf der Passivseite brauchen nur EK, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und passive latente Steuern ausgewiesen werden. Die Angabe eines nicht durch EK gedeckten Fehlbetrags hat gem. § 268 Abs. 3 HGB zu erfolgen.
Allerdings kann der gesonderte Ausweis aktiver und passiver latenter Steuern als Buchst. D auf der Aktiv- und Buchst. E auf der Passivseite aufgrund des Wahlrechts des § 274a Nr. 4 HGB entfallen. Zu prüfen ist jedoch ein Ansatz von Rückstellungen für passive Steuerlatenzen (§ 274a Rz 10 ff.).
Da der Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung sowie aktive und passive latente Steuern in der Praxis von KleinstGes. kaum Relevanz besitzen, beschränkt sich der Postenausweis in der Bilanz in aller Regel auf nur drei Aktiv- und vier Passivposten. Der Mindestumfang stellt sich jedoch wie folgt dar:
| Bilanz einer Kleinstkapitalgesellschaft |
| Aktivseite |
Passivseite |
| A. |
Anlagevermögen |
A. |
Eigenkapital |
| B. |
Umlaufvermögen |
B. |
Rückstellungen |
| C. |
Rechnungsabgrenzungsposten |
C. |
Verbindlichkeiten |
| E. |
Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung |
D. |
Rechnungsabgrenzungsposten |
Tab. 1: Mindestumfang der Bilanz für Kleinstkapitalgesellschaften
Rz. 14
Darüber hinaus ist explizit keine weitere Aufschlüsselung der Posten vorgeschrieben. Die in § 268 Abs. 4 und 5 HGB vorgeschriebenen Laufzeitvermerke für Forderungen bzw. Verbindlichkeiten sind für Forderu...