Kommentar
In dem Verfahren (wie auch in den Parallelverfahren C-495/01 - Kommission gegen Finnland, C-144/02 - Kommission gegen Deutschland und C-381/01 - Kommission gegen Italien) ging es um die Frage, ob Pauschalbeihilfen, die Verarbeitungsunternehmen für Trockenfutter aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 603/95 des Rates vom 21.2.1995 (ABl. EG 1995 Nr. L 63/1) erhalten, echte Zuschüsse sind oder Teil der Besteuerungsgrundlage der Umsätze der Verarbeitungsunternehmen.
Nach der Verordnung (EG) Nr. 603/95 erhalten Unternehmen, die Trockenfutter erzeugen, eine Pauschalbeihilfe, die nach dem Gewicht der Erzeugnisse bemessen wird. Die Verordnung geht zurück auf die Verordnung (EG) Nr. 1117/78 des Rates vom 22.5.1978 (ABl. EG 1978 Nr. L 142/1), mit der eine gemeinsame Marktorganisation für Trockenfutter eingeführt bzw. ausgehend von der Verordnung (EWG) Nr. 1067/74 des Rates vom 30.4.1974 (ABl. EG 1974 Nr. L 120) die gemeinsame Marktordnung auf weitere Verarbeitungserzeugnisse von Grünfutter ausgedehnt wurde.
Die Pauschalbeihilfe wurde 1974 bzw. 1978 eingeführt, weil die Erzeugung von Grünfutter weit hinter den Absatzmöglichkeiten in der Gemeinschaft zurück blieb. Es sollte den Verarbeitungsunternehmen ein angemessenes Einkommen gesichert werden, weil sie sich in Konkurrenz mit der Einfuhr von Trockenfutter aus Drittländern zu niedrigeren Preisen befanden.
Der EuGH hat mit seiner Entscheidung bestätigt, dass die Trockenfutterbeihilfe ein echter Zuschuss ist und hat dem entsprechend die Klage (wie auch in den Parallelrechtssachen) abgewiesen.
Der Gerichtshof bezieht sich im Wesentlichen auf seine Entscheidung vom 22.11.2001, C-184/00 (Office des produits wallons). Danach setzt die Annahme eines unechten Zuschusses (Subvention, die unmittelbar mit dem Preis eines Umsatzes zusammenhän...