Entscheidungsstichwort (Thema)
Beihilfen nach der Verordnung (EG) 603/95 für Trockenfutter sind echte Zuschüsse, kein Teil der Bemessungsgrundlage des Verarbeitungsunternehmens (Kommissionsklage: Klageabweisung)
Leitsatz (redaktionell)
Die Beihilfen, die gemäß der Verordnung (EG) 603/95 an Verarbeitungsunternehmen für Trockenfutter gezahlt werden,
- wenn diese bei Grünfuttererzeugern gekauftes Futter trocknen und als Trockenfutter verkaufen (Trockenfutterlieferung) oder
- sie aufgrund Werkvertrag mit dem Grünfuttererzeuger die Trocknung für diesen als Dienstleistung erbringen (Trocknungsleistung),
gehören nicht gemäß Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG als Zuschuss mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen zur Besteuerungsgrundlage der Lieferungen oder Dienstleistungen der Verarbeitungsunternehmen (nicht amtlich).
Normenkette
EGV 603/95; EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a
Beteiligte
Kommission / Italien
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Italienische Republik
Tatbestand
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ‐ Richtlinie 77/388/EWG ‐ Mehrwertsteuer ‐ Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe a ‐ Besteuerungsgrundlage ‐ Unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subventionen ‐ Verordnung (EG) Nr. 603/95 ‐ Beihilfen für Trockenfutter“
In der Rechtssache C-381/01
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Italienische Republik, vertreten durch I. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von G. de Bellis, avvocato dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
unterstützt durch
Republik Finnland, vertreten durch T. Pynnä als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
und durch
Königreich Sch...