Entscheidungsstichwort (Thema)
Beihilfen nach der Verordnung (EG) 603/95 für Trockenfutter sind echte Zuschüsse, kein Teil der Bemessungsgrundlage des Verarbeitungsunternehmens (Kommissionsklage: Klageabweisung)
Leitsatz (redaktionell)
Die Beihilfen, die gemäß der Verordnung (EG) 603/95 an Verarbeitungsunternehmen für Trockenfutter gezahlt werden,
- wenn diese bei Grünfuttererzeugern gekauftes Futter trocknen und als Trockenfutter verkaufen (Trockenfutterlieferung) oder
- sie aufgrund Werkvertrag mit dem Grünfuttererzeuger die Trocknung für diesen als Dienstleistung erbringen (Trocknungsleistung),
gehören nicht gemäß Art. 11 Teil A Abs.1 Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG als Zuschuss mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen zur Besteuerungsgrundlage der Lieferungen oder Dienstleistungen der Verarbeitungsunternehmen.
Normenkette
EGV 603/95; EWGRL 388/77 Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a
Beteiligte
Kommission / Finnland
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Republik Finnland
Tatbestand
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats ‐ Richtlinie 77/388/EWG ‐ Mehrwertsteuer ‐ Artikel 11 Teil A Abatz 1 Buchstabe a ‐ Besteuerungsgrundlage ‐ Unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subvention ‐ Verordnung (EG) Nr. 603/95 ‐ Beihilfen für Trockenfutter“
In der Rechtssache C-495/01
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch E. Traversa und I. Koskinen als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Republik Finnland, vertreten durch T. Pynnä als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
unterstützt durch
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch W.-D. Plessing und M. Lumma als Bevollmächtigte,
und durch
Königreich Schweden, vertreten durch A. Kruse als Bevollmächtigter, Streithelfer,
wegen ...