Prof. Dr. Bernd Heuermann
Leitsatz
Ein Auflösungsverlust i.S.v. § 17 Abs. 2, 4 EStG ist auch zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige eine wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erwirbt, die Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Auflösung der Gesellschaft aber auf einen Prozentsatz unterhalb der Grenze des § 17 Abs. 1 EStG abgesenkt wird.
Normenkette
§ 17 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 EStG
Sachverhalt
Der Sachverhalt ergibt sich eigentlich schon aus den Praxishinweisen: K erwarb 1999 eine qualifizierte Beteiligung von 1,043 % an einer Kapitalgesellschaft. Diese Beteiligung rutschte in den nächsten Jahren durch Kapitalerhöhungen auf 0.813 % ab. Im Jahr 2002 wurde über das Vermögen der Kapitalgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, indes Masseunzulänglichkeit festgestellt.
Das FA erkannt den von K geltend gemachten Auflösungsverlust nicht an, weil er 2002 unter 1 % und damit nicht erheblich an der Kapitalgesellschaft beteiligt gewesen war. Auch das FG sah dies so (FG Hamburg, Urteil vom 05.05.2008, 6 K 97/06, Haufe-Index 2017597, EFG 2008, 1790).
Entscheidung
Der BFH hob diese Entscheidung auf und gab der Klage statt. Der nach einer tatsächlichen Verständigung unstreitige Auflösungsverlust ist zu berücksichtigen.
Hinweis
In dieser bedeutsamen Entscheidung geht es um den Verlustabzug bei § 17 EStG in Fällen, in denen die zunächst qualifizierte Beteiligung unter die relevante Grenze absinkt.
1. Wenn ein Steuerpflichtiger (nennen wir ihn K) im Jahr 01 eine i.S.v. § 17 Abs. 1 EStG bedeutsame Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft erwirbt, diese aber in den nächsten Jahren durch Kapitalerhöhungen unter die relevante Grenze absinkt und K sodann im Jahr 04 im Insolvenzverfahren ausfällt, stellt sich die Frage, ob er den Verlust geltend machen kann. Über diese Frage musste der B...