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FG Hamburg Urteil vom 05.05.2008 - 6 K 97/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Behaltefrist und Veräußerungsverlust i.S. von § 17 EStG

Leitsatz (amtlich)

Die Anerkennung eines Veräußerungsverlusts setzt gemäß § 17 Abs. 2 Satz 6 lit. b) EStG voraus, dass noch im Veräußerungszeitpunkt eine Beteiligung i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG (relevante Beteiligung) vorliegt. Der in § 17 Abs. 2 Satz 6 lit. b) Satz 2 Alt. 1 EStG geregelte Dispens bezieht sich ausschließlich auf die fünfjährige Behaltefrist; diese darf bis zum Veräußerungszeitpunkt unterschritten werden.

Normenkette

EStG § 17

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.04.2009; Aktenzeichen IX R 31/08)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über eine Verlustberücksichtigung nach § 17 EStG.

Der Kläger erwarb am 10.12.1999 einen Geschäftsanteil von 900 DM an der "A Gesellschaft mbH" (GmbH) zu einem Preis von 145.396,44 DM. Das Stammkapital der GmbH betrug zum damaligen Zeitpunkt 86.300 DM, sodass der Kläger mit dem erworbenen Geschäftsanteil zu 1,043 % an der GmbH beteiligt war. Nach Erwerb der Beteiligung wurde das Stammkapital der GmbH insgesamt dreimal erhöht; die neuen Geschäftsanteile wurden jeweils durch neue Gesellschafter übernommen. Infolge der Kapitalerhöhungen entwickelte sich die relative Beteiligung des Klägers an der GmbH wie folgt:

Geschäftsanteil

Stammkapital

Beteiligung (v. H.)

DM

DM

10.12.1999

900

86.300

1,043

22.11.1999

900

87.800

1,025

02.03.2001

900

104.600

0,860

30.06.2001

900

109.900

0,819

Über das Vermögen der GmbH ist am 01.01.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Bereits am 02.01.2002 teilte der Insolvenzverwalter Masseunzulänglichkeit --§ 208 InsO-- mit.

In der Folge beantragte der Kläger im Rahmen eines Lohnsteuerermäßigungs-verfahrens die Eintragung eines Freibetrags wegen eines Verlusts aus der GmbH-Beteiligung auf der Lohnsteuerkarte für 2002. In d...

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