Leitsatz
Die Antragsfrist des § 5a Abs. 3 Satz 1 EStG a.F. beginnt frühestens ab dem Wirtschaftsjahr, in dem der Steuerpflichtige auch die Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt.
Normenkette
§ 5a Abs. 3 EStG a.F.
Sachverhalt
Eine KG, deren Zweck im Betrieb eines Container-Schiffs bestand, war im Jahr 2001 in einen Schiffsbauvertrag eingetreten, wonach das Schiff im Jahr 2005 fertiggestellt werden sollte. Die erste Zahlungsrate leistete die KG noch im Jahr 2001 aus Kreditmitteln. Vor Fertigstellung des Schiffs schloss die KG Anfang 2004 einen Time-Chartervertrag, aufgrund dessen das Schiff nach Auslieferung am 26.10.2004 für den Charterer im internationalen Verkehr eingesetzt wurde. Im Jahr 2005 unterbreitete ein Schiffsfonds der KG ein Kaufangebot, das schließlich zu einem Verkauf und zur Übergabe des Schiffs an den Käufer am 14.10.2005 führte.
Im Dezember 2004 hatte die KG beim FA den Antrag auf Gewinnermittlung nach § 5a EStG gestellt. Das FA ging jedoch für 2005 davon aus, dass die KG den Antrag verspätet gestellt habe und der Gewinn nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln sei. Auf dieser Grundlage erging der GewSt-Messbescheid 2005.
Die dagegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg (FG Hamburg, Urteil vom 18.2.2013, 6 K 8/11, Haufe-Index 3744328, EFG 2013, 1096). Auch das FG war der Meinung, der Antrag hätte schon im Jahr 2001 gestellt werden müssen.
Entscheidung
Der BFH teilte die Auffassung des FG nicht und verwies das Verfahren zurück. Der Antrag sei rechtzeitig gestellt worden. Ob die Voraussetzungen der Pauschalbesteuerung aber erfüllt seien, hänge nach der jüngsten BFH-Rechtsprechung davon ab, ob die KG die Absicht gehabt habe, das Schiff längerfristig selbst zu betreiben. Dazu seien noch Feststellungen zu treffen.
Hinweis
1. Die Entscheidung betrifft ei...