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BAUVERTRAG - Zu den Anforderungen an eine Schlussrechnung

Alexander C. Blankenstein
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Leitsatz

Ist es dem Auftragnehmer nicht mehr möglich, den Stand der von ihm bis zur Kündigung erbrachten Leistung durch ein Aufmaß zu ermitteln, weil der Auftraggeber das Aufmaß dadurch vereitelt hat, dass er das Bauvorhaben durch einen Drittunternehmer hat fertig stellen lassen, genügt der Auftragnehmer seiner Verpflichtung zur prüfbaren Abrechnung, wenn er alle ihm zur Verfügung stehenden Umstände mitteilt, die Rückschlüsse auf den Stand der erbrachten Leistung ermöglichen.

 

Fakten:

Nach der Kündigung eines Pauschalpreisvertrages ist der Auftragnehmer, der restlichen Werklohn verlangt, grundsätzlich verpflichtet, seine erbrachte Leistung in der Weise abzurechnen, dass er die erbrachte von der nicht erbrachten Leistung abgrenzt und das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung sowie den Preisansatz für die erbrachte Leistung und nicht erbrachte Leistung zum Pauschalpreis so darlegt, dass der Auftraggeber in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen. Die für die Prüfbarkeit der Schlussrechnung notwendige Abgrenzung zwischen der erbrachten und nicht erbrachten Leistung erfordert jedoch nicht in jedem Fall ein Aufmaß. Die Abgrenzung kann sich aus den Umständen ergeben, die anderweitig ermittelt oder den Parteien bereits bekannt sind. Ist es dem Auftragnehmer gar nicht möglich, die erbrachten Leistungen durch ein Aufmaß zu ermitteln, weil das Bauwerk durch einen Drittunternehmer fertig gestellt wurde, so kann dies dem Werklohnanspruch jedenfalls nicht erfolgreich entgegengesetzt werden.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 17.06.2004, VII ZR 337/02

Fazit:

Mit dieser Entscheidung bestätigt der BGH seine ständige Rechtsprechung zum Thema "Prüfbarkeit der Schlussrechnung".

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BGH VII ZR 337/02
BGH VII ZR 337/02

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