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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 63 Vergütung des Insolven ... / 3.2 Staffelvergütung

Dr. Jürgen Blersch
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Rn 6

Nach dem Wortlaut des § 63 wird zwar nicht ausdrücklich, aber doch mittelbar durch Anknüpfung an den Begriff des Regelsatzes auch der Grundsatz der Gewährung einer Staffelvergütung festgeschrieben. Eine solche Staffelvergütung war bereits in der früheren Vergütungsverordnung für Konkursverwalter aus dem Jahre 1960 vorgesehen. Zwar wurden in den Vorberatungen im Rahmen der Insolvenzrechtsreform andere Systeme und Regelungsmöglichkeiten erörtert, jedoch beließ man es dann bei der in der Praxis gewohnten Staffelvergütung. Allerdings stellte die formelle "Regelvergütung" der VergVO aus dem Jahre 1960 zum Zeitpunkt der Insolvenzrechtsreform Ende der neunziger Jahre des vorigen Jahrhunderts schon lange nicht mehr die tatsächliche Vergütung eines Normalfalls dar. Als tatsächliche Regelvergütung oder besser Normalvergütung hatte sich bis dahin im Anwendungsbereich der Konkursordnung ein vierfacher Regelsatz des § 3 VergVO und im Geltungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung (wegen Tabellenführung) sogar ein fünffacher Regelsatz aus der genannten Vorschrift für den Normalfall eingebürgert[22]. Insofern erscheint es realitätsfremd, wenn es in der Begründung zum Entwurf der InsVV heißt, dass die Regelvergütung angehoben worden sei. Vielmehr weichen die Wertgrenzen und die Höhe der Vom-Hundert-Sätze in der Verordnung bei Teilungsmassen bis 500 000 EUR erheblich von der bisher geltenden Verordnung zuungunsten des Verwalters ab. Daraus ergibt sich eine Tarifverschlechterung gegenüber dem bisherigen Recht, die im unteren Bereich etwa bei 15 %liegt und bei Insolvenzmassen von 500 000 EUR zu einer Minderung des Vergütungsanspruchs bis zu 8,6 % führt.[23] Demgegenüber kommt es mit den neuen Staffelsätzen bei hohen Teilungsmassen sogar zu einer Vergütungserhöhung von knapp 7 %, die na...

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