Dr. Jürgen Spliedt
, Dr. Alexander Fridgen
Gesetzestext
Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so haben der Aufsichtsrat, die Gesellschafterversammlung oder entsprechende Organe keinen Einfluss auf die Geschäftsführung des Schuldners. Die Abberufung und Neubestellung von Mitgliedern der Geschäftsleitung ist nur wirksam, wenn der Sachwalter zustimmt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme nicht zu Nachteilen für die Gläubiger führt.
1. Bisherige gesetzliche Regelung
Rn 1
Bisher existierte keine besondere Regelung für die Mitwirkung der gesellschaftsrechtlichen Überwachungsorgane bei der Eigenverwaltung. § 276a wurde durch das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) eingeführt.
2. Allgemeines
Rn 2
§ 276a bringt zum Ausdruck, dass die Organe, denen außerhalb eines Insolvenzverfahrens Überwachungsfunktion zukommt, im Eigenverwaltungsverfahren keinen größeren Einfluss auf die Geschäftsführung durch den Schuldner haben sollen als wenn im Standardinsolvenzverfahren ein Insolvenzverwalter bestellt worden wäre. Die wirtschaftlichen Entscheidungen werden durch den Sachwalter, den Gläubigerausschuss und die Gläubigerversammlung überwacht. Der Gesetzgeber hält es aber für angebracht, die Befugnis zur Besetzung der Geschäftsleitung in den Händen der zuständigen Organe zu belassen, wobei Missbrauch dadurch verhindert werden soll, dass der Sachwalter diesen Veränderungen zustimmen muss.
Rn 3
Der Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst juristische Personen ebenso wie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit.
Rn 4
Im Eröffnungsverfahren nach § 270a ist § 276a noch nicht anzuwenden. Das ergibt sich daraus, dass § 270a Abs. 1 Satz 2 auf §§ 274, 275 verweist, wo die Mitwirkung des Sachwalters geregelt ist, nicht jedoch auf die Vorschrift des § 276a, der ...