Prof. Dr. Franceska Werth
Leitsatz
1. Eine Rückzahlung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG liegt auch dann vor, wenn eine GmbH eine Verbindlichkeit gegenüber einem Gesellschafter dadurch erfüllt, dass sie mit einer ihr zustehenden Gegenforderung aufrechnet.
2. Der Ausschluss des Abgeltungsteuertarifs gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG in der bis zum JStG 2020 geltenden Fassung ist nicht davon abhängig, dass die Erfüllung der Verbindlichkeit der GmbH bei dieser einen gewinnwirksamen Aufwand auslöst.
Normenkette
§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2, § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG 2013
Sachverhalt
Der Kläger war mit 50 % an der M‐GmbH beteiligt. Im Jahr 2009 erwarb er von dem Gesellschafter S weitere 50 % der Geschäftsanteile an der M‐GmbH sowie eine Forderung aus einem Gesellschafterdarlehen i.H.v. 79.684,76 EUR. Der für die Forderung zu zahlende Kaufpreis belief sich auf 1 EUR. Zum 31.12.2013 erlosch die Darlehensforderung des Klägers, die zu diesem Zeitpunkt weiterhin i.H.v. 79.684,76 EUR valutierte, durch Aufrechnung der M‐GmbH mit einer ihr gegenüber dem Kläger in gleicher Höhe zustehenden Forderung.
In der ESt--Erklärung für das Streitjahr 2013 erklärte der Kläger aus seiner Beteiligung an der M‐GmbH ausschließlich laufende Kapitalerträge i.H.v. 2.701 EUR, die der tariflichen ESt unterlagen. Dagegen vertrat das FA die Auffassung, dass der Kläger aufgrund der Verrechnung der Forderungen zum 31.12.2013 einen Veräußerungsgewinn i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG i.H.v. 79.683 EUR erzielt hatte, der nach § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG der tariflichen ESt unterliegt. Es setzte die ESt entsprechend fest. Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.7.2019, 5 K 873/18).
Entscheidung
Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgew...